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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe seinen Geschäftsanteil nur im Zusammenhang mit einer Treuhandabrede auf die Beklagte übertragen. Danach war die statt dessen beurkundete Schenkung - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts -als nicht gewolltes Scheingeschäft nichtig.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 134 BGB
nichtig23TreuhandabredeBlumenrohrZPORevisionGeschäftsanteil

Volltext der Entscheidung

ß l Jüll 1999
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BUNDESGERICHTSHOF
XI! ZR 173/97
BESCHLUSS
vom 23. Juni 1999 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe seinen Geschäftsanteil nur im Zusammenhang mit einer Treuhandabrede auf die Beklagte übertragen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach war die statt dessen beurkundete Schenkung - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts -als nicht gewolltes Scheingeschäft nichtig. Ob die Treuhandabrede ebenfalls nichtig ist - sei es wegen fehlender Beurkundung, sei es (was nahe liegt) nach
§ 134 BGB, weil sie lediglich der Steuerhinterziehung dienen sollte - kann offen bleiben. Ist die Treuhandabrede wirksam, ergibt sich aus ihr, daß die Beklagte das aufgrund dieser Abrede Erlangte zurückgeben muß. Ist sie unwirksam, hat die Beklagte den Geschäftsanteil und als Folge davon ihren heutigen Miteigentumsanteil ohne Rechtsgrund erworben und muß ihn nach Bereicherungsrecht zurückgeben.
Blumenrohr	Krohn	Hahne
 Gerber
Sprick