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BGH · XII ZR 173/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 173/07

Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Fehler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs.1, 101 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtBedeutungBegründungZPOJenaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 173/07
7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Fehler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).
Wert: bis 45.000 €
Hahne	Weber-Monecke	Wagenitz
 Klinkhammer
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 0 244/06 -OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 988/06 -