- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. y/ Die klagende Stadt (in Baden-Württemberg) macht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gegen den Beklagten gemäß § 82 JWG auf sie übergeleitete Unterhaltsansprüche der Kinder Ralf, geboren am 9. November 1982 wies die Klägerin den Beklagten auf die Hilfegewährung für Ralf hin und leitete durch Bescheid vom 7. September 1984 die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau*entfallen war, erhöhte die Klägerin ihre Forderungen auf monatlich 222,50 DM je Kind. Es vertrat die Ansicht, daß ab Einsetzen der Freiwilligen Erziehungshilfe ein überleitungsfähiger Unterhaltanspruch der Kinder entfallen sei und die Klägerin deswegen nur im Wege des öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheids hätte Vorgehen können. Auf die Berufung der Klägerin sprach das Oberlandesgericht ihr einen Betrag von insgesamt 7.372,77 DM zu. Es folgte der Ansicht des Amtsgerichts nicht und zog von den Forderungen der Klägerin lediglich die Beträge ab, die auf Zeiträume vor der Bewilli- Die Überleitung eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen wegen geleisteter Jugendhilfe ist nach neuem Recht gegenüber § 82 JWG eingeengt und nur noch gestattet, wenn Hilfe für junge Volljährige geleistet worden ist (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) - was hier nicht der Fall ist. Die Revision macht sich die Auffassung des Amtsgerichts zu eigen, daßr bei Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch wegen der Deckung des Bedarfs des Kindes durch die öffentliche Hand nicht bestand und der in § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG vorgesehene Kostenbeitrag der Eltern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnte. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 JWG wurden Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung unabhängig davon gewährt, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzu demuten war. § 81 Abs. 1 Satz 1 JWG formulierte für sonstige Hilfen zur Erziehung dahin, daß die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe zu tragen hatten, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzu demuten war. KG DAVorm 1982, 808, 809; OLG Hamburg FamRZ 1985, 93, 95; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 624) nicht den Schluß, daß im Falle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung mangels Bedürftigkeit des Kindes ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht bestand, vielmehr nur ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid in Betracht kam. § 81 Abs.3 JWG enthielt die Ermächtigung, durch Landesrecht auch für Hilfen zur Erziehung nach § 5 JWG eine zu § 85 Abs. 1 analoge Regelung (Grundsatz der erweiterten Hilfe) einzuführen. Die Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe in jeder Ausprägung ergab sich allgemein aus § 1 Abs.3 JWG, wonach öffentliche Jugendhilfe davon abhing, daß der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wurde. Durch die Fasung des § 85 Abs. 1 Satz 1 JWG sollte lediglich sichergestellt werden, daß die hier geregelten besonders kostenträchtigen Hilfen nicht an der Kostenfrage scheitern. 108), hatte der Grundsatz der erweiterten Hilfe nicht, insbesondere hatte er keine Auswirkung auf die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Kindes. Da sich aus ihr nichts anderes ergab, waren für den Regreß die allgemeinen Regelungen anwendbar, also auch § 82 JWG und die dort vorgesehene Überleitung von Unterhaltsansprüchen (vgl. Februar 1988 - IVb ZR 28/87 -FamRZ 1988, 610, 611 m.w.N.), bestand grundsätzlich ein Wahlrecht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob für den Regreß der Weg des Leistungsbescheides oder der der Überleitung eingeschlagen werden sollte, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen nur einer Möglichkeit gegeben waren. Der Beklagte wurde dadurch gegenüber dem Erlaß eines Leistungsbescheids nicht benachteiligt, da in beider Hinsicht gleichlaufende Zumutbarkeits- und Härtegrenzen zu beachten waren (Verweisungen in §§ 81 Abs. 2, 82 JWG auf BSHG-Vorschriften; vgl. Eine Überleitung nach den in § 82 JWG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 90, 91 BSHG bewirkt lediglich einen Gläubigerwechsel hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, ohne an dessen Rechtsnatur etwas zu ändern (vgl. Februar 1980 substantiiert vorgetragen, daß das Nettoeinkommen des Beklagten in der fraglichen Zeit durchgängig rund 1.740 DM monatlich betragen habe, und ferner, daß er lediglich bis zu dem 1. Der Beklagte hat auch gegen die Darlegungen der Klägerin nichts erinnert, wonach die Unterhaltsansprüche der Kinder bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau höher lagen als die geforderten Kostenbeiträge.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 171/90 Verkündet am: 9. Oktober 1991 Küpferle Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klaus Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt RflHB - S Oberbürgermeister, vertreten durch den traße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. y/ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt (in Baden-Württemberg) macht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gegen den Beklagten gemäß § 82 JWG auf sie übergeleitete Unterhaltsansprüche der Kinder Ralf, geboren am 9. September 1970, und Kai, geboren am 25. April 1976, für die Zeit vom 8. November 1982 bis 31. August 1987 geltend. Beide Kinder stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Ralf war seit dem 8. November 1982 zunächst im Rahmen von Hilfen zur Erziehung (§§ 5, 6 JWG), ab dem 10. Januar 1984 aufgrund Freiwilliger Erziehungshilfe (§ 62 JWG) in verschiedenen Heimen untergebracht. Kai befand sich ab 14. März 1983 zunächst in einem sogenannten Pflegenest, ab 3. April 1984 ebenfalls im Rah- 3 men Freiwilliger Erziehungshilfe in einem Kinderheim. Die hierfür aufgewendeten Kosten waren erheblich und stiegen zuletzt bis auf mehr als monatlich 4.000 DM je Kind. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 25. November 1982 wies die Klägerin den Beklagten auf die Hilfegewährung für Ralf hin und leitete durch Bescheid vom 7. Februar 1983 dessen Unterhaltsanspruch in Höhe von damals monatlich 145 DM auf sich über. Für Kai erging der Überleitungsbescheid am 7. April 1983 in Höhe von damals monatlich 126 DM. Nachdem ab 1. September 1984 die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau*entfallen war, erhöhte die Klägerin ihre Forderungen auf monatlich 222,50 DM je Kind. Der Beklagte leistete Zahlungen, die die geforderten Beträge nicht erreichten. Mit‘der Ende 1987 erhobenen Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung rückständiger 7.564,50 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage nur in Höhe von 1.018,77 DM statt (796,17 DM für Ralf und 222,60 DM für Kai). Es vertrat die Ansicht, daß ab Einsetzen der Freiwilligen Erziehungshilfe ein überleitungsfähiger Unterhaltanspruch der Kinder entfallen sei und die Klägerin deswegen nur im Wege des öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheids hätte Vorgehen können. Auf die Berufung der Klägerin sprach das Oberlandesgericht ihr einen Betrag von insgesamt 7.372,77 DM zu. Es folgte der Ansicht des Amtsgerichts nicht und zog von den Forderungen der Klägerin lediglich die Beträge ab, die auf Zeiträume vor der Bewilli- gung der Hilfen entfielen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das JWG ist am 1. Januar 1991 außer Kraft getreten und durch die neugefaßten Vorschriften des SGB VIII ersetzt worden (Art. 1, 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder-und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 - BGBl. I 1163). Es bleibt gleichwohl für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend, da das neue Gesetz sich keine Rückwirkung beimißt. Die Überleitung eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen wegen geleisteter Jugendhilfe ist nach neuem Recht gegenüber § 82 JWG eingeengt und nur noch gestattet, wenn Hilfe für junge Volljährige geleistet worden ist (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) - was hier nicht der Fall ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu u.a., damit werde die gegenwärtige Rechtsunsicherheit über das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags zur zivilrechtlichen Überleitung von Unterhaltsansprüchen in weitem Umfang beseitigt (BT-Drucks. 11/5948 S. 110). 2. Die Revision macht sich die Auffassung des Amtsgerichts zu eigen, daßr bei Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch wegen der Deckung des Bedarfs des Kindes durch die 5 öffentliche Hand nicht bestand und der in § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG vorgesehene Kostenbeitrag der Eltern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnte. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 JWG wurden Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung unabhängig davon gewährt, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzu demuten war. Soweit es ihnen zuzu demuten war, hatten sie zu den Kosten beizutragen (Satz 2 der Vorschrift). § 81 Abs. 1 Satz 1 JWG formulierte für sonstige Hilfen zur Erziehung dahin, daß die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe zu tragen hatten, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzu demuten war. Diese unterschiedliche Formulierung des Gesetzes rechtfertigte entgegen einer auch sonst vertretenen Auffassung (vgl. KG DAVorm 1982, 808, 809; OLG Hamburg FamRZ 1985, 93, 95; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 624) nicht den Schluß, daß im Falle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung mangels Bedürftigkeit des Kindes ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht bestand, vielmehr nur ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid in Betracht kam. § 81 Abs. 3 JWG enthielt die Ermächtigung, durch Landesrecht auch für Hilfen zur Erziehung nach § 5 JWG eine zu § 85 Abs. 1 analoge Regelung (Grundsatz der erweiterten Hilfe) einzuführen. Alle Bundesländer mit Ausnahme von Hessen hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, Baden-Württemberg durch § 27 des Landesjugendwohlfahr-tsgesetzes, so daß für die Klägerin be- y/ züglich der von ihr gewährten Hilfen keine unterschiedliche Regelung bestand. Die Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe in jeder Ausprägung ergab sich allgemein aus § 1 Abs. 3 JWG, wonach öffentliche Jugendhilfe davon abhing, daß der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wurde. Wirtschaftliche Hilfen, die aufgrund Erziehungsmängeln von Kindern an geeignete Institutionen geleistet wurden, wurden in allen Fällen gegenüber der Familie nachrangig gewährt (vgl. BVerwGE 52, 214; BVerwG DA-Vorm 1984, 1057, 1058), ohne daß beabsichtigt war, denjenigen, der seine Erziehungsaufgaben nicht erfüllen konnte, unterhaltsrechtlich zu entlasten. Durch die Fasung des § 85 Abs. 1 Satz 1 JWG sollte lediglich sichergestellt werden, daß die hier geregelten besonders kostenträchtigen Hilfen nicht an der Kostenfrage scheitern. Bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Hilfen sollten im Interesse des Wohls des jungen Menschen für die Behörde fiskalische Erwägungen keine Rolle spielen, sondern die Prüfung, inwieweit eine Kostenerstattung nach § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG in Betracht kam, sollte erst nachträglich vorgenommen werden (vgl. Frankfurter Kommentar zu dem JWG § 81 Anm. 4.2; Friede-berg/Polligkeit/Giese JWG § 85 Anm. 2). Eine weitergehende Bedeutuhg,'als daß auf diese Weise der Nachrang der öffentlichen Hilfe erst nachträglich hergestellt werden sollte (vgl. auch BT-Drucks. 11/5948 S. 108), hatte der Grundsatz der erweiterten Hilfe nicht, insbesondere hatte er keine Auswirkung auf die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Kindes. Insoweit blieb es bei dem allgemeinen Grundsatz, daß subsidiäre öffentliche Hilfen den zivilrechtlichen Un- 7 terhaltsanspruch nicht berühren (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 m.w.N.). Die Vorschrift des § 85 JWG enthielt im übrigen für die Art des Regresses gegen Eltern keine Regelung. Sie stand zu den §§ 80 ff. JWG im Verhältnis einer Spezialvorschrift zur generellen Regelung. Da sich aus ihr nichts anderes ergab, waren für den Regreß die allgemeinen Regelungen anwendbar, also auch § 82 JWG und die dort vorgesehene Überleitung von Unterhaltsansprüchen (vgl. BVerwG ZB1J£ 1971, 349, 350; Po-trykus JWG 2. Aufl. § 85 Anm. 2 und 4). Nach wohl herrschender Auffassung, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Urteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 28/87 -FamRZ 1988, 610, 611 m.w.N.), bestand grundsätzlich ein Wahlrecht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob für den Regreß der Weg des Leistungsbescheides oder der der Überleitung eingeschlagen werden sollte, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen nur einer Möglichkeit gegeben waren. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, daß die Klägerin die Überleitung gewählt hat. Der Beklagte wurde dadurch gegenüber dem Erlaß eines Leistungsbescheids nicht benachteiligt, da in beider Hinsicht gleichlaufende Zumutbarkeits- und Härtegrenzen zu beachten waren (Verweisungen in §§ 81 Abs. 2, 82 JWG auf BSHG-Vorschriften; vgl. Frankfurter Kommentar aaO § 82 Anm. 2.4; Potrykus aaO § 82 Anm. 2; Friedeberg/Polligkeit/Giese aaO § 81 Anm. 5). Ein Überleitungsbescheid als Verwaltungsakt war im Verwaltungsrechtsweg darauf nachprüfbar, ob die Behörde diese Grenzen eingehalten hatte (vgl. BVerwGE 50, 64, 69 m.w.N.). Der Beklagte hat hier die Überleitungsbescheide vom 7. Februar y/ und 7. April 1983 unangefochten gelassen. Danach steht für die Zivilgerichte auch bindend fest, daß die darin festgelegten Monatsbeträge von 145 bzw. 126 DM im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG für ihn zu demutbar waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778). 3. Die Revision vermißt im angefochtenen Urteil Darlegungen dazu, inwieweit die für gerechtfertigt gehaltenen Beträge von monatlich 145 DM bzw. monatlich 126 DM, später von monatlich 222,50 DM je Kind, für den Beklagten einen zu demutbaren Kostenbeitrag im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG darstellten. Die Ausgangsbeträge sind, wie ausgeführt, bindend festgestellt. Für die Entscheidung des Zivilgerichts kommt es nicht auf die Zumutbarkeit nach öffentlichem Recht an, sondern darauf, ob die übergeleiteten Beträge durch die privatrechtliche Unterhaltspflicht des Beklagten nach den §§ 1601 ff BGB gedeckt waren. Eine Überleitung nach den in § 82 JWG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 90, 91 BSHG bewirkt lediglich einen Gläubigerwechsel hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, ohne an dessen Rechtsnatur etwas zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - FamRZ 1987, 1014, 1015 m.w.N.). In der Regel haben die nach öffentlichem Sozialrecht bemessenen Beträge wegen der dort geltenden besonderen Grenzen einen geringeren Umfang als die unterhaltsrechtlich geschuldeten (vgl. BVerwGE 38, 205, 209). Die Klägerin hatte zur Höhe ihfer’Forderungen mit Schriftsatz vom 25. Februar 1980 substantiiert vorgetragen, daß das Nettoeinkommen des Beklagten in der fraglichen Zeit durchgängig rund 1.740 DM monatlich betragen habe, und ferner, daß er lediglich bis zu dem 1. September 1984 auch gegenüber seiner geschiedenen 9 Ehefrau unterhaltspflichtig gewesen sei. Diese Angaben sind unbestritten geblieben. Der Beklagte hat auch gegen die Darlegungen der Klägerin nichts erinnert, wonach die Unterhaltsansprüche der Kinder bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau höher lagen als die geforderten Kostenbeiträge. Tatsächlich ist der unterhaltsrechtliche Bedarf eines wegen Erziehungsmängeln in einem Heim untergebrachten Kindes i.d.R. höher als der Betrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. OLG Celle DAVorm 1982, 571; OLG Frankfurt DAVorm 1983, 516). Letztlich stand die Höhe der Ansprüche der Klägerin nicht in Streit, so daß das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Knauber