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BGH · XII ZR 170/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 170/06

masse einen Aktivprozess führt, zur Aufnahme und Fortführung des Verfahrens als Revisionskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer sowie als Anschlussrevisionsbeklagtem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Passivprozess führt, bleibt das Verfahren unterbrochen. 1 Nachdem der Kläger nunmehr in seiner Gegenvorstellung ausreichend dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden können, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGFI Beschluss vom 18.

Zitierte Normen: § 85 InsO
ProzesskostenhilfeInsolvenzmasseRechtAktivprozessbegehrenKlägerProzesskosten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 170/06
vom 26. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
1.	Dem Kläger wird, soweit er mit seiner Klage für die Insolvenz-
masse einen Aktivprozess führt, zur Aufnahme und Fortführung des Verfahrens als Revisionskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer sowie als Anschlussrevisionsbeklagtem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt	K.
bewilligt.
2.	Soweit der Kläger mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Passivprozess führt, bleibt das Verfahren unterbrochen.
3.	Die nachträgliche Anordnung von Zahlungen auf die entstehenden Prozesskosten bleibt Vorbehalten.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger	nunmehr	in	seiner	Gegenvorstellung	ausreichend
 dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden können, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
2	Allerdings	kann	der	Kläger	das	Verfahren	gemäß	§ 85 Abs. 1 Satz 1
InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess führt. Darunter sind
 Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Maßgebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Umgekehrt können Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGFI Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09- MDR 2008, 1421 f.; MünchKomm-lnsO/ Schumacher 2. Aufl. § 85 Rdn. 3 f., 9).
Hahne		Wagenitz		Dose
	Klinkhammer		Schilling	
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3/9 O 152/98 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.04.2003 - 5 U 89/01 -