BGH · XII ZR 168/03 vom 04.08.2004
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem früheren Prozeßrecht war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision gegen ein Schlußurteil, das die Kostenentscheidung für ein vorangegangenes, ebenfalls angefochtenes Teilurteil enthält, als zulassungsfreie Revision auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer 60.000 DM (vgl. Begründet wurde dies damit, daß das Schlußurteil nur eine Ergänzung des zuvor erlassenen Teilurteils ist und infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes bildet, weil die Kostenentscheidung notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist. Allerdings ist den unter Anwendung des vor 2002 geltenden Rechts ergangenen Entscheidungen zu entnehmen, daß das Erreichen dieser Wertgrenze nur hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung entbehrlich war. Infolgedessen kann die Nichtzulassung der Revision in einem Schlußurteil hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung zur Hauptsache mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann angefoch-ten werden, wenn die mit der Revision insoweit geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils die Nichtzulassungsbeschwerde ohne eine solche Begrenzung eröffnet ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils weiterhin zulässig ist, nachdem der Senat die Revision gegen das Teilurteil (XII ZR 108/01) durch Beschluß vom heutigen Tage nicht angenommen hat, so daß gegen das Teilurteil jetzt kein Rechtsmittel mehr anhängig ist (vgl. Jedenfalls könnte auch nach Zulassung der Revision hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils und im Falle ihrer Aufhebung (und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung) eine vom Berufungsgericht erneut zu treffende Kostenentscheidung nicht anders lauten, da sowohl die Entscheidung zur Hauptsache im Teilurteil (nach Nichtannahme der Revision) als auch die Entscheidung zur Hauptsache im Schlußurteil (wegen insoweit fehlender Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde) rechtskräftig sind.