* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 167/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 167/94

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Schieds-gutachten, dessen Ergebnis die Parteien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages vorbehaltlos anerkennen wollten, nicht "offenbar unrichtig" sei (vgl. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene genaue Angabe der verwerteten Vergleichsobjekte (vgl. Diese sind in dem Gutachten des Sachverständigen KflBD nach Anschrift - jeweilige Straßenbezeichnung - individuellen Beschaffenheitsmerkmalen und Mietpreisen in einer Weise hinreichend offengelegt, die eine sachgerechte Überprüfung der Angaben ermöglicht. Die Berechnungsmethode, die der Schiedsgutachter zur Feststellung der angemessenen Miete angewandt hat, ist nachvollziehbar, insgesamt von der Sachkunde des Gutachters gedeckt und bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit, selbst wenn - wie die Revision geltend macht - auch anders hätte vorgegangen werden können. Das angenommene Verhältnis der Nutzungsarten ist eben-falls nicht offenbar unrichtig.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPOKlägeroffenbarenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 167/94
vom 21. Juni 1995 in dem Rechtsstreit
 Manfred K
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
1.	Vera N
2.	Ursual V
ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres.
PP. ,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Ricnter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 1994 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 204.982,34 DM (Zahlungsantrag:	130.400,— DM
+	1.232,34	DM
Feststellungsantrag: 73.350,— DM, vgl. BGHR ZPO § 3, Interesse, wirtschaftliches 1).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Schieds-gutachten, dessen Ergebnis die Parteien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages vorbehaltlos anerkennen wollten, nicht "offenbar unrichtig" sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91 = NJW-RR 1993, 1034, 1035
m.w.N.; BGH Urteil vom 14. Juli 1986 - II ZR 249/85 = BGHR BGB S 319 Abs. 1 Schiedsgutachten 1), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene genaue Angabe der verwerteten Vergleichsobjekte (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 286/92 = WM 1994, 1344,
1345; BVerfG NJW 1995, 40, 41). Diese sind in dem Gutachten des Sachverständigen KflBD nach Anschrift - jeweilige Straßenbezeichnung - individuellen Beschaffenheitsmerkmalen und Mietpreisen in einer Weise hinreichend offengelegt, die eine sachgerechte Überprüfung der Angaben ermöglicht. Eine weitergehende Bezeichnung der einzelnen Objekte war nicht erforderlich. Die Revision behauptet nicht etwa, daß die genannten Straßen	MflBÜ,
völlig unterschiedliche Wohnlagen aufwiesen, so daß aus diesem Grund auf eine nähere Kennzeichnung des jeweils herangezogenen Vergleichsobjekts nicht verzichtet werden könnte.
Die Berechnungsmethode, die der Schiedsgutachter zur Feststellung der angemessenen Miete angewandt hat, ist nachvollziehbar, insgesamt von der Sachkunde des Gutachters gedeckt und bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit, selbst wenn - wie die Revision geltend macht - auch anders hätte vorgegangen werden können.
4
Das angenommene Verhältnis der Nutzungsarten ist eben-falls nicht offenbar unrichtig. Es entspricht der Feststellung im Tatbestand des von dem Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27, September 1985 (11 0 27/85}. Im übrigen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, daß der Kläger es vermieden habe, insoweit konkrete Angaben zu machen.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber