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BGH · XII ZR 167/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 167/93

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. April 1990 rechtsfehlerfrei - auf der Grundlage des hier maßgeblichen Rechts der früheren DDR, Art. 232 § 1 EGBGB - die WirKsamKeit versagt, weil die nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LPG-G erforderliche Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung fehlte. Ihre wirtschaftlichen Aufgaben entsprachen inhaltlich den in § 13 Abs. 1 Satz 3 LPG-G umschriebenen Zwecken, wie sich aus dem - im Range einer Rechtsvorschrift stehenden (Beschluß des Ministerrats der DDR vom 8. Unter die in dem Musterstatut unter I 1 Nr. 3 näher aufgeführten Aufgaben mit dem Ziel der "Lösung gemeinsamer Produktionsaufgaben" und "Bewältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Produktion" (S 13 Abs. 1 Satz 3 LPG-G) fiel der Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages zu dem Betrieb eines Baumarktes, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedoch nicht. Damit war "der Einsatz der Fonds und des Arbeitsvermögens der kooperativen Einrichtung" für die in dem Nutzungsvertrag vereinbarten Zwecke gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LPG-G nur zulässig mit Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung (vgl. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. Die in jenem Zusammenhang mit angesprochene Frage der Vertretungsmacht der bei Abschluß des Nutzungsvertrages für die Nutzungsgeberin handelnden Vertreter Stille und Lempert (vgl. S. 171) hat mit der Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LPG-G nichts zu tun. Das Fehlen dieser als "Zulässigkeits-" Voraussetzung erforderlichen Zustimmung führte nach der auf den hier vorliegenden Wirtschaftsvertrag im Sinne des Vertragsgesetzes vom 25. § 20 Abs. 2 Satz 2 der seinerzeit noch geltenden DDR-VO über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MusterstatutDDREinrichtungLPG-GKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 167/93
vom 2. November 1994 in dem Rechtsstreit
" GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K|0weg 2 a, Q|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
H^B^ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer , Kffrweg 2 a, Qt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
H
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. ZysK, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 1993 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat Keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch Keine Aussicht auf Erfolg (vgl. S 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat dem Nutzungsvertrag vom 24. April 1990 rechtsfehlerfrei - auf der Grundlage des hier maßgeblichen Rechts der früheren DDR, Art. 232 § 1 EGBGB - die WirKsamKeit versagt, weil die nach § 13 Abs. 1
Satz 4 LPG-G erforderliche Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung fehlte.
Die frühere Beklagte zu 1, die
(ZBO) Vorwärts als Nutzungsgeberin
 war eine kooperative Einrichtung im Sinne von § 13 LPG-G;
" gerade eine typische Erscheinungsform kooperativer Einrichtungen dar (vgl. Lehrbuch des LPG-Rechts 1984,
8.5.2.1 S. 170; Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, GPG, VEG und anderen sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8. Juni 1988, GBl DDR Sonderdruck Nr. 1310 I, 1 a). Ihre wirtschaftlichen Aufgaben entsprachen inhaltlich den in § 13 Abs. 1 Satz 3 LPG-G umschriebenen Zwecken, wie sich aus dem - im Range einer Rechtsvorschrift stehenden (Beschluß des Ministerrats der DDR vom 8. Juni 1988, GBl DDR Sonderdruck Nr. 1310) -vorgenannten Musterstatut ergibt. Dieses war verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung jedes Statuts einer einzelnen kooperativen Einrichtung. Unter die in dem Musterstatut unter I 1 Nr. 3 näher aufgeführten Aufgaben mit dem Ziel der "Lösung gemeinsamer Produktionsaufgaben" und "Bewältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Produktion" (S 13 Abs. 1 Satz 3 LPG-G) fiel der Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages zu dem Betrieb eines Baumarktes, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedoch nicht. Damit war "der Einsatz der Fonds und des Arbeitsvermögens der kooperativen Einrichtung" für die in dem Nutzungsvertrag vereinbarten Zwecke gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LPG-G nur zulässig mit Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung (vgl. auch Musterstatut I 3 letzter Absatz); das
 sie stellte als "z
B
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl DDR I S. 133) hat an dieser Vorschrift nichts geändert.
Daß die Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung nicht erteilt wurde, war im Verlauf des Verfahrens nicht streitig. Die in jenem Zusammenhang mit angesprochene Frage der Vertretungsmacht der bei Abschluß des Nutzungsvertrages für die Nutzungsgeberin handelnden Vertreter Stille und Lempert (vgl. hierzu Lehrbuch des LPG-Rechts 8.5.2.2 S. 171) hat mit der Zustimmung der Bevollmächtigtenversammlung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LPG-G nichts zu tun.
Das Fehlen dieser als "Zulässigkeits-" Voraussetzung erforderlichen Zustimmung führte nach der auf den hier vorliegenden Wirtschaftsvertrag im Sinne des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 der seinerzeit noch geltenden DDR-VO über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990, GBl DDR I S. 16) anwendbaren Regelung des S 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB (vgl. dazu auch Grundsätzliche Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestimmungen des ZGB auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse Nr. 2.2.1 Satz 1) zur Nichtigkeit des Nutzungsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot.
5
Damit fehlt es an der Voraussetzung eines wirksamen Vertrages, aus dessen "Nichterfüllung" ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hergeleitet werden könnte.
Bluraenröhr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber