Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Rücknahme der formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl.
XII ZR 167/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 ZPO). Die Rücknahme der formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rdn. 6 und § 565 Rdn. 3). Streitwert: 168.726,00 € Hahne Gerber Weber-Monecke Fuchs Ahlt