* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 167/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 167/02

Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Rücknahme der formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
HahnNichtzulassungsbeschwerdeGerberZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

XII ZR 167/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 ZPO).
Die Rücknahme der formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rdn. 6 und § 565 Rdn. 3).
Streitwert: 168.726,00 €
Hahne	Gerber	Weber-Monecke
 Fuchs
Ahlt