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BGH · XII ZR 164/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 164/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1996 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt. 1. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es sein Urteil im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer für nicht revisibel gehalten hat. November 1994 die Beschwer wegen des hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsanspruchs auf mehr als 60.000 DM festgesetzt hat, ist dem der Boden entzogen. Dieser Mangel führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteile vom 1. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat und daher von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen hat (BGH, Urteil vom 21. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Sachund Streitstand in einem für die Nachprüfbarkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (Senatsurteil vom 1. Von Bedeutung ist auch, ob sie tatsächlich eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen der Kinder erklärt oder insofern nicht vielmehr eingewandt hat, ihrer Freistellungspflicht bereits in ausreichendem Umfang nachgekommen zu sein.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 8 GKG
BerufungsgerichtVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 164/94
URTEIL
Verkündet am:
14. Februar 1996 Küpferle,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Eletta
Straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Gerd
 leide
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1996 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts HS vom 26. Mai 1994 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts D. vom 27. Mai 1993 verurteilt, an den Kläger 30.684,81 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es sein Urteil im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer für nicht revisibel gehalten hat. Da der Senat auf Antrag der Beklagten am 2. November 1994 die Beschwer wegen des hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsanspruchs auf mehr als 60.000 DM festgesetzt hat, ist dem der Boden entzogen.
2.	Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefoch-tene Urteil keinen Tatbestand enthält. Dieser Mangel führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BOHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und 10). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat und daher von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Sachund Streitstand in einem für die Nachprüfbarkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - BGHR ZPO
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§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.
Mangels Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts, des Parteivorbringens und der beiderseits gestellten Anträge läßt sich der Sachund Streitstand des Berufungsverfahrens den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht in ausreichendem Umfang entnehmen. So läßt sich aus dem Urteil zwar schließen, daß der Kläger eine Schadensersatzforderung aus der Verletzung der Vereinbarungen vom 29. September und vom 13./25. November 1982 herleitet und daß es bei der erstgenannten Vereinbarung um eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der gemeinsamen Kinder geht. Unklar bleibt aber, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang die Vereinbarungen stehen und welchen genauen Inhalt sie haben. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß die Vereinbarung vom 29. September 1982 nicht nur, wie vom Oberlandesgericht angenommen, die Unterhaltsansprüche ab Oktober 1982 erfasse, sondern auch die ab Januar 1979 aufgelaufenen, teilweise titulierten Unterhaltsansprüche. Das ist nicht nachprüfbar, da die Vereinbarung weder im Wortlaut noch im Inhalt ausreichend wiedergegeben ist. Auch ergibt sich nicht, wie der Kläger seinen Anspruch im einzelnen berechnet; insbesondere wird nicht deutlich, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er Unterhalt für die einzelnen Kinder geleistet haben will. Genannt sind im Urteil lediglich Pfändungsbeträge von insgesamt 18.389 DM in der Zeit von Oktober 1982 bis Oktober 1985, die aber die Klageforderung nicht begründen kön-
nen.
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Ebensowenig ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nachvollziehbar. Ob sie die vom Kläger behaupteten Unterhaltsleistungen der Höhe nach bestritten hat, bleibt unklar. Von Bedeutung ist auch, ob sie tatsächlich eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen der Kinder erklärt oder insofern nicht vielmehr eingewandt hat, ihrer Freistellungspflicht bereits in ausreichendem Umfang nachgekommen zu sein. Ferner ist die Begründung für ihren zur Aufrechnung gestellten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständige Bedeutung hätte, nicht wiedergegeben.
3. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben und die Sache muß an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO).
Zysk
 Hahne
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke