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BGH · XII ZR 164/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 164/09

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Die Mutter, bei der die Klägerin zu 2 lebt, erhält für sie das staatliche Kindergeld und hat in der Zeit von August 2004 bis einschließlich Juli 2010 für sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen. Mai 2005 in Höhe von 147 % des Regelbetrags gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung und ab dem 1. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 ab Rechtskraft des Urteils 21 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und 4 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zu 2 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bis Juni 2010 97 % und ab Juli 2010 108 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB zu zahlen. Im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht stellte die Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 "ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen". Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und ab dem 1. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin zu 2, mit der sie einen nur durch das hälftige Kindergeld gekürzten Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe schon für die Zeit ab dem 1. Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Klägerin zu 2 richte sich nach ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung, die beide nicht leistungsfähig seien. Im Juli 2010 werde die Klägerin zu 2 12 Jahre alt und könne Unterhalt nach der dritten Altersstufe verlangen. 12 Die Revision der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert ist. Die Klägerin zu 2 hatte im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und dem 31. Juli 2010 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 eingetreten ist, entfaltet der Tenor der angefochtenen Entscheidung nur für die Folgezeit Wirkung, für die die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Auch soweit die Klägerin zu 2 in ihrem Revisionsantrag den nur um das hälftige Kindergeld geminderten Mindestunterhalt nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils, sondern bereits für die Zeit ab dem 1. 17 Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Nachdem die Klägerin zu 2 in ihrem schriftlich angekündigten Berufungsantrag keinen Beginn für die laufenden Unterhaltsleistungen genannt hatte, hatte das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen, dass den Berufungsanträgen nicht zu entnehmen sei, ab wann sie Unterhalt von der Großmutter verlange und ob weiterhin ab dem 1. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits geleistete Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend anzurechnen sind und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sowie der Unterhaltsvorschussleistungen kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr verblieb. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vom Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen, wenn der Hinweis unzutreffend ist (BGHZ 18, 107, 109 f. § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungsund Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen (BGH Urteile vom 30. Hier hatten die Parteien schon in erster Instanz darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2 anzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung somit nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin zu 2 erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weil die Revision bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Zulassungsfrage an, in der sich das Oberlandesgericht der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen hat, wonach Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern bedarfsdeckend sind (vgl.

Zitierte Normen: § 1612a BGB § 139 ZPO § 1612b BGB § 139 ZPO § 1602 BGB
HöheOberlandesgerichtunterhaltenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 164/09
URTEIL
Verkündet am:
14. März 2012 Küpferle,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO §§ 139 Abs. 1, 551 Abs. 3 Nr. 1, 552 Abs. 1
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 und vom 9. Juli 2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09 - OLG Dresden
AG Leipzig
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 verworfen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2	Die	Beklagte ist die Großmutter der am 10. Juli 1998 geborenen Klägerin
 zu 2. Die Eltern sind, wie auch die übrigen Großeltern, leistungsunfähig. Die Mutter, bei der die Klägerin zu 2 lebt, erhält für sie das staatliche Kindergeld und hat in der Zeit von August 2004 bis einschließlich Juli 2010 für sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen.
3	Mit	ihrer Klage hatte die Klägerin zu 2 ursprünglich beantragt, die Beklag-
te zu verurteilen, an sie monatlichen Kindesunterhalt ab dem 1. Mai 2005 in Höhe von 147 % des Regelbetrags gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung und ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 ab Rechtskraft des Urteils 21 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und
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ab dem 1. August 2010 21 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe zu zahlen.
4	Mit	ihrer	Berufung hat die Klägerin zu 2 zunächst beantragt, die Beklagte
 zu verurteilen, an sie unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bis Juni 2010 97 % und ab Juli 2010 108 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB zu zahlen. Auf einen Hinweis der Vorsitzenden, "ab wann sie Unterhalt von der Großmutter" verlange und ob weiterhin Unterhalt ab dem 1. Mai 2005 geltend gemacht werde, teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 mit, dass Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werde. Im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht stellte die Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 "ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen".
5	Das	Oberlandesgericht	hat	dem	Antrag	für	die	Zeit bis zu dem 31. Juli 2010
teilweise und im Übrigen in voller Höhe stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und ab dem 1. August 2010 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur noch abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin zu 2, mit der sie einen nur durch das hälftige Kindergeld gekürzten Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe schon für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils begehrt.
-4-
Entscheidunqsqründe:
6	Die	Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 ZPO zu
 verwerfen.
7	Für	das	Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
 August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
I.
8	Das	Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 736 ver-
öffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei ihrer Enkelin dem Grunde nach zu dem Unterhalt verpflichtet, zu demal beide Eltern und die übrigen Großeltern nicht leistungsfähig seien. Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Klägerin zu 2 richte sich nach ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung, die beide nicht leistungsfähig seien. Die Klägerin zu 2 könne deswegen lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB verlangen.
9	Der	Bedarf	sei	durch das nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB anrechenbare
 hälftige Kindergeld gedeckt. Daneben seien auch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Unterhaltsvorschussleistungen seien nur im Verhältnis zu dem barunterhaltspflichtigen Elternteil subsidiär. Im Verhältnis zu den Großeltern seien sie anzurechnendes Einkommen des Kindes und minderten dessen Bedürftigkeit. Dies gelte sowohl für bereits gezahlte als auch für noch zu gewährende Unterhaltsvorschussleistungen. Der Klägerin zu 2 sei bis einschließlich Dezember 2009 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von 158€ bewilligt; der Anspruch bestehe voraussichtlich
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auch darüber hinaus bis zu dem 31. Juli 2010. Im Juli 2010 werde die Klägerin zu 2 12 Jahre alt und könne Unterhalt nach der dritten Altersstufe verlangen. Das hälftige Kindergeld sei laufend auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen, der monatliche Unterhaltsvorschuss noch bis Juli 2010.
10	Die Beklagte sei auf der Grundlage ihres um berufsbedingte Aufwendungen bereinigten monatlichen Nettoeinkommens von 2.690 € auch unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Enkelkind leistungsfähig. Eine Unterhaltspflicht für ihr drittes Enkelkind habe sie nicht hinreichend dargelegt.
11	Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, "ob Unterhaltsvorschussleistungen im Verhältnis zu den Großeltern anrechenbare Einkünfte sind, die die Bedürftigkeit des Kindes mindern, in Rechtsprechung und Literatur teilweise - thesenhaft - anders beantwortet" werde.
II.
12	Die Revision der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert ist.
13	1. Die Klägerin zu 2 hatte im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und dem 31. Juli 2010 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie für die Zeit ab dem 1. August 2010 in Höhe von
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100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen.
14	Weil	die Rechtskraft des Urteils nicht vor dem 31. Juli 2010 eingetreten
 ist, entfaltet der Tenor der angefochtenen Entscheidung nur für die Folgezeit Wirkung, für die die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Insoweit hat das Oberlandesgericht dem Berufungsantrag der Klägerin zu 2 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin zu 2 ist durch die angefochtene Entscheidung somit nicht beschwert.
15	2.	Auch	soweit	die Klägerin zu 2 in ihrem Revisionsantrag den nur um
 das hälftige Kindergeld geminderten Mindestunterhalt nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils, sondern bereits für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 begehrt, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Revision.
16	Mit	diesem	Antrag,	mit dem sie jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis
 zu dem 31. Juli 2010 weiteren Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen begehrt, wäre im Verhältnis zu dem Berufungsantrag eine Klagerweiterung verbunden. Darauf, dass in der Revisionsinstanz grundsätzlich keine Klagerweiterung zulässig ist (vgl. insoweit BGH Urteile vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 -NJW1961, 1467 f. und vom 16. April 1962 - VII ZR 252/60 - MDR 1962, 562), kommt es hier allerdings nicht an.
17	Denn	nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein
 zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt
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und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein; sie setzen vielmehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. zur Berufung BGH Urteile vom 11. Oktober 2000 -VIII ZR 321/99 - NJW2001, 226 und vom 9. Juli 2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).
18	3.	Der	Senat	hat	die von der Revision gerügten Verfahrensmängel ge-
prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
19	a)	Entgegen	der	Rechtsauffassung	der	Klägerin zu 2 begründet der Hin-
weis des Oberlandesgerichts zu sachdienlichen Berufungsanträgen keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensmangel. Nachdem die Klägerin zu 2 in ihrem schriftlich angekündigten Berufungsantrag keinen Beginn für die laufenden Unterhaltsleistungen genannt hatte, hatte das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen, dass den Berufungsanträgen nicht zu entnehmen sei, ab wann sie Unterhalt von der Großmutter verlange und ob weiterhin ab dem 1. Mai 2005 Unterhalt geltend gemacht werden solle. Dies entspricht der Verpflichtung des Gerichts aus § 139 Abs. 1 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Darauf hatte die Klägerin zu 2 schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 reagiert und angekündigt, Unterhalt "für die Zukunft" geltend machen zu wollen. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits geleistete Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend anzurechnen sind und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sowie der Unterhaltsvorschussleistungen kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr verblieb. Entsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung lediglich Unterhalt "ab Rechtskraft der Entscheidung" begehrt. An diese Anträge war das Berufungsgericht gemäß § 528 Satz 1 ZPO gebunden.
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20	b)	Der	weitergehende	Hinweis des Oberlandesgerichts, der Bedarf der
 Klägerin zu 2 "dürfte" durch Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und Zahlung des Unterhaltsvorschusses gedeckt sein, ist zwar unzutreffend. Denn ein Unterhaltsvorschuss wird nach §2 Abs. 1, 2 UVG grundsätzlich in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes gezahlt. Wenn zusätzlich das auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, verbleibt jedenfalls ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes.
21	Der	fehlerhafte rechtliche Hinweis des Berufungsgerichts kann allerdings
 unabhängig von den Auswirkungen auf die Berufungsanträge keinen revisionsrechtlich relevanten Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vom Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen, wenn der Hinweis unzutreffend ist (BGHZ 18, 107, 109 f. = NJW 1955, 1358; 31, 358, 362 = NJW 1960, 669, 670; 86, 218, 221 = NJW 1983, 822, 823). Es ist schon im Ansatz verfehlt, eine unrichtige Rechtsansicht des Richters der Vorinstanz auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten. § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungsund Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen (BGH Urteile vom 30. Oktober 1990 -XI ZR 173/89 -NJW 1991, 704 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08- NJW2009, 355, 356).
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Hier hatten die Parteien schon in erster Instanz darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2 anzurechnen sind.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung somit nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin zu 2 erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In welchem Umfang bei Anrechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch ein ungedeckter Unterhaltsanspruch verbleibt, musste die Klägerin zu 2 im eigenen Interesse selbst prüfen. Dem Oberlandesgericht waren insoweit wegen der Bindung an den Berufungsantrag und der Pflicht zur Unparteilichkeit Grenzen gesetzt.
23	Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
24	4. Weil die Revision bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Zulassungsfrage an, in der sich das Oberlandesgericht der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen hat, wonach Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern bedarfsdeckend sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2006, 569 ff.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 267; Scholz/ Kleffmann/Motzer/Soyka, Praxishandbuch Familienrecht Stand: Oktober 2011 J 81; FAKomm-FamR/Klein 4. Aufl. § 1602 BGB Rn. 33).
- IQ-
25	Die	Revision	ist	vielmehr	bereits nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig
 zu verwerfen.
Hahne	Weber-Monecke	Dose
 Klinkhammer
Günter
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 336 F 1929/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.2009 - 20 UF 331/09 -