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BGH · XII ZR 163/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 163/95

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das beklagte Land ist Eigentümer der L.-Burg (demnach auch für die Widerklage aktivlegitimiert). Art. 21 Abs. 3 EV hängt nicht davon ab, ob es sich bei der L.-Burg um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV handelte (s. Allerdings ist das Land nicht schon kraft Gesetzes mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 Eigentümer der L.-Burg geworden; denn der Eigentumserwerb aufgrund eines Restitutionsanspruchs nach Art. 21 Abs. 3 EV (ggf.i.V. mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) bedarf eines konstitutiven Zuordnungsaktes, der vorliegend erst in Gestalt des Bescheides des Präsidenten der OFD E.vom 13. im eigenen Namen und dem Kläger geschlossenen "Pachtvertrag" ist das Land nicht gebunden. Oktober 1993 (Gz. VI A 2 - O 1002 - 50.6.1 - 11/93) ist davon auszugehen, daß es sich bei den Jugendherbergen der ehemaligen DDR um kommunales Finanzvermögen i.S. der Ausnahme in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV handelte. Das Betreiben einer Jugendherberge der vorliegenden Art gehörte aber nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben der rund 200 Einwohner zählenden Gemeinde S., sondern war Angelegenheit des Landkreises J. Kann der Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag somit weder einen Überlassungsanspruch gegen das beklagte Land noch ein Besitzrecht ihm gegenüber herleiten, braucht

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EVLandL-BurggesetzlichKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 163/95
vom 23. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Sven Erik H	,	Inhaber	de
 Reiseund Freizeitpartner,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
Freistaat Thüringen, vertreten durch das Ministerium für Soziales un^Gesundheit, diese^vertreten durch den Mini-ster
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Mai 1995 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	100.000 DM
Gründe:
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Räumung verurteilt.
Das beklagte Land ist Eigentümer der L.-Burg (demnach auch für die Widerklage aktivlegitimiert). Der dem Eigentumserwerb zugrundeliegende Restitutionsanspruch nach
- -
Art. 21 Abs. 3 EV hängt nicht davon ab, ob es sich bei der L.-Burg um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV handelte (s. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV). Allerdings ist das Land nicht schon kraft Gesetzes mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 Eigentümer der L.-Burg geworden; denn der Eigentumserwerb aufgrund eines Restitutionsanspruchs nach Art. 21 Abs. 3 EV (ggf. i.V. mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) bedarf eines konstitutiven Zuordnungsaktes, der vorliegend erst in Gestalt des Bescheides des Präsidenten der OFD E. vom 13. August 1991 erfolgt ist.
An den zwischen der Gemeinde S. im eigenen Namen und dem Kläger geschlossenen "Pachtvertrag" ist das Land nicht gebunden. Einem mit der Eigentumsübertragung auf den Restitutionsberechtigten verbundenen gesetzlichen Vertragsübergang steht vorliegend jedenfalls entgegen, daß die Gemeinde weder Eigentümerin noch aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen zur Eingehung von Verträgen bezüglich der L.-Burg ermächtigt war.
Eigentümer war im Zeitpunkt des Vertragssschlusses entweder der Landkreis J. oder die Stadt K. Die L.-Burg wurde zu dem Beitrittszeitpunkt überwiegend als Jugendherberge genutzt. In Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 1993 (Gz. VI A 2 - O 1002 - 50.6.1 - 11/93) ist davon auszugehen, daß es sich bei den Jugendherbergen der ehemaligen DDR um kommunales Finanzvermögen i.S. der Ausnahme in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV handelte. Dieses ging am 3. Oktober 1990 aufgabenakzessorisch kraft Gesetzes in das Eigentum der Kommunen über (vgl.

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 BVerwGE 97, 240, 242). Das Betreiben einer Jugendherberge der vorliegenden Art gehörte aber nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben der rund 200 Einwohner zählenden Gemeinde S., sondern war Angelegenheit des Landkreises J. oder der Stadt K..
Auch eine von den Eigentumsverhältnissen unabhängige Verfügungsbefugnis der Gemeinde im Sinne einer zu dem Abschluß grundstücksbezogener, schuldrechtlicher Verträge berechtigenden gesetzlichen Handlungsermächtigung (vgl. Senat ZIP 1995, 1220, 1222) war bei Vertragsschluß vom 19. März 1991 nicht gegeben. Sie ist nicht aus § 6 Abs. 1 lit. a VZOG a.F. herzuleiten, da dieses Gesetz erst am 29. März 1991 in Kraft trat. Der von der Revision ins Feld geführte Art. 22 Abs. 2 EV ist nicht einschlägig. Diese Bestimmung gilt nur für Finanzvermögen des Bundes, nicht auch für kommunales Finanzvermögen, zu demal letzteres schon mit dem Beitritt den berechtigten Kommunen zufiel und ein Bedürfnis für eine Interimsverwaltung nicht bestand.
Kann der Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag somit weder einen Überlassungsanspruch gegen das beklagte Land noch ein Besitzrecht ihm gegenüber herleiten, braucht
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nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Vertrag aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere eines Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, als sittenwidrig zu beurteilen wären.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber