BGH · XII ZR 162/98 vom 16.02.2000
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Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zu dem Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl. Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105, 60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Klägerin und seine Annahme durch den Beklagten sind auf "derselben Urkunde" niedergelegt, wobei die beiderseitigen Unterschriften "den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen" (vgl. Der Umstand, daß der Beklagte seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Klägerin mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürfte dem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Beklagte lediglich seine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des Vertragsangebots bzw. Denn der Beklagte ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine - etwa anzunehmende - Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er sowohl im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den Kündigungsabsichten der Klägerin entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen des Mietverhältnisses gedrängt hat.