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BGH · XII ZR 161/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 161/95

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zu dem Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V., Sitz iBHB, als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gele-genen Räume des Hauses WflHBHNtraße 9 in Bad KMHHHB dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Die Beschwer der Beklagten hat es auf 15.000 DM festgesetzt. 1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Festsetzung davon ausgegangen, daß die Beschwer der Beklagten dem Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht, den es wiederum gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der zu unterbindenden Konkurrenz ausgerichtet hat. Dem hält die Revision an sich zu Recht entgegen, daß für die Beschwer im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend ist und daher für beide Parteien verschieden hoch sein kann. Die Beklagten sind hier zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich aufgrund ihrer Vermieterstellung ’’dafür zu sorgen" , daß ein anderer Mieter dem Kläger durch angestellte oder untermietende Ärzte keine Konkurrenz macht. Aufgrund der Verurteilung sind sie gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, daß der Betreiber des Dialysezentrums bestimmte ärztliche Tätigkeiten Dritter unterbindet, wobei es vor allem die Tätigkeit einer einzelnen Ärztin war, die dem Kläger Anlaß zur Erhebung seiner Klage gegeben hat. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Beklagten möglicherweise gegen den Betreiber des Dialysezentrums im Klageweg Vorgehen müßten (vgl.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
TätigkeitZPOKlägerBeschwererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 161/95
vom 13. Dezember 1995 in dem Rechtsstreit
1. Annabe11 von J
3.	Michael von J
4.	Harald MflBft, K
An der S1
Straße
 Straße
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
 gegen
Dr. med. Ali El-Kl
 Istraße
Bad Kl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Li . Ranne und Gerber
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
X .
Die Parteien stritten um mietvertraglichen Konkurrenzschutz. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zu dem Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Im selben Hause wird ein Dialysezentrum betrieben, dessen Räume die Beklagten dem Betreiber ebenfalls vermietet haben. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz wie folgt erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V., Sitz iBHB, als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gele-genen Räume des Hauses WflHBHNtraße 9 in Bad KMHHHB dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Davon ausge-
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nommen sind Tätigkeiten in medizinischen Notfällen .
Die Beschwer der Beklagten hat es auf 15.000 DM festgesetzt. Diese haben Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Festsetzung davon ausgegangen, daß die Beschwer der Beklagten dem Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht, den es wiederum gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der zu unterbindenden Konkurrenz ausgerichtet hat. Dem hält die Revision an sich zu Recht entgegen, daß für die Beschwer im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend ist und daher für beide Parteien verschieden hoch sein kann. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß vorliegend die Beschwer der Beklagten höher sein muß als der Streitwert des Berufungsverfahrens. Hinzuweisen ist etwa auf die Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung einer Auskunft, bei denen die Beschwer des verurteilten Beklagten in der Regel niedriger zu veranschlagen ist als diejenige des Klägers im Falle der Klageabweisung (vgl. insbes. BGH, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 -BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349 ff).
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2. Die Beklagten sind hier zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich aufgrund ihrer Vermieterstellung ’’dafür zu sorgen" , daß ein anderer Mieter dem Kläger durch angestellte oder untermietende Ärzte keine Konkurrenz macht. Es handelt sich um eine unvertretbare Handlung, wobei eine Vollstreckung allein nach § 888 ZPO in Betracht kommt. Hätte vorliegend die Revision Erfolg, ersparten die Beklagten die Kosten, die mit der von ihnen vorzunehmenden Handlung verbunden sind. Aufgrund der Verurteilung sind sie gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, daß der Betreiber des Dialysezentrums bestimmte ärztliche Tätigkeiten Dritter unterbindet, wobei es vor allem die Tätigkeit einer einzelnen Ärztin war, die dem Kläger Anlaß zur Erhebung seiner Klage gegeben hat. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Beklagten möglicherweise gegen den Betreiber des Dialysezentrums im Klageweg Vorgehen müßten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 888 Rdn. 3), schätzt der Senat den Aufwand, der insgesamt mit dem ihnen auferlegten Handeln verbunden sein kann, auf ei-
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nen Betrag ein, der jedenfalls 60.000 DM nicht übersteigt (vgl. auch zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 113/72 - teilweise abgedruckt in NJW 1974, 2317).
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber