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BGH · XII ZR 151/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 151/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtdosenHahnZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 151/05
vom 26. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die	Rechtssache weder grundsätzliche
 Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art.
 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die	Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 118.625 €
Hahne
 Fuchs
Ahlt
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -