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BGH · XTI ZR 150/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XTI ZR 150/90

Zivilsenat .des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 13. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PortmannProzeßbevollmächtigterBUNDESGERICHTSHOFAbschriftZPOLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XTI ZR 150/90
in dem Rechtsstreit
 Hans-Friedel
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rolf R
-Straße 9, Kl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwältei
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Der XII. Zivilsenat .des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber
 am 13. November 1991 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 4.082.098,37 DM
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Knauber