Zivilsenat .des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 13. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XTI ZR 150/90 in dem Rechtsstreit Hans-Friedel Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rolf R -Straße 9, Kl Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwältei //f <?/£? ^ 26 0 6. , 06:0?-. - xr & - J29 O Sjsf/f)- Der XII. Zivilsenat .des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 13. November 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.082.098,37 DM Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Knauber