* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 148/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 148/96

Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebende Wert richtet sich hier nicht nach § 8 Z.P0, da nicht das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist. Vielmehr geht es um die Feststellung eines Scha-densersatzanspruch.es, den der Kläger aus der Störung seines unmittelbaren Besitzes am Grundstück durch die Beklagte herleiten will. Dazu hat sich das Oberlandesgericht zutreffend an den eigenen Angaben des Klägers ausgerichtet. Schneider MDR 1974, 1ES0 f.) , keine ausreichenden Ausführungen dazu gemacht, daß und inwieweit sein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung mit mehr als dem von ihm selbst genannten Betrag zu bewerten ist.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
FeststellungbetragenHeraufSetzungWertOberlandesgerichtangebenKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
XII ZR 148/96
vom 30. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit
U 11. 1996
Ni
 olb Stade CAfa Gelte
 Uri V Cp 1- ^
Uit-u
-	s c jsa Kft
-	u u ajdtiw
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Begehren auf HeraufSetzung der Beschwer über 60.000 DM kann nicht stattgegeben werden. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebende Wert richtet sich hier nicht nach § 8 Z.P0, da nicht das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist. Vielmehr geht es um die Feststellung eines Scha-densersatzanspruch.es, den der Kläger aus der Störung seines unmittelbaren Besitzes am Grundstück durch die Beklagte herleiten will. Der Wert dieses Feststellungsinteresses ist nach § 3 ZPO zu bestimmen.
Dazu hat sich das Oberlandesgericht zutreffend an den eigenen Angaben des Klägers ausgerichtet. Der Kläger hat ohne dies näher zu erläutern, lediglich ausgeführt, daß aus den abgeschlossenen Mietverträgen Einnahmen nebst Zinsen in
 Höhe von ca. 140.000 DM entgangen seien, zuzüglich 2.000 DM monatlich für weitere vermietbare Räume. Ferner seien ihm Kosten für Ersatzwohnraum entstanden. Außerdem seien vertraglich vereinbarte Zuschüsse des Eigentümers für den Ausbau nicht mehr gezahlt worden. Sein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung hat er jedoch insgesamt selbst nur mit 50.000 DM bewertet.
Daran muß sich der Kläger festhalten lassen. Für eine HeraufSetzung fehlt es an hinreichend konkretisierten Angaben. Auch im späteren Verlauf des Verfahrens hat er, obwohl vom Oberlandesgericht mit Verfügung vom 8. Februar 1996 dazu aufgefordert (vgl. Schneider MDR 1974, 1ES0 f.) , keine ausreichenden Ausführungen dazu gemacht, daß und inwieweit sein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung mit mehr als dem von ihm selbst genannten Betrag zu bewerten ist.
Hahne
 Blumenrohr
Sprick
 Zysk
Weber-Monecke