- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Lohmann Zysk Portmann Nonnenkamp Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 148/90 in dem Rechtsstreit 1. Herta T , L , D 2. Erich T , F , S Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Treuhandgesellschaft N< mbH & Co. Immobilienfonds KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin G Holding Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfons B , Br Straße , M Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Mai 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 127.043,83 DM. Lohmann Zysk Portmann Nonnenkamp Beglaubigt: Krohn