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BGH · XII ZR 148/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 148/90

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Lohmann Zysk Portmann Nonnenkamp Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AbschriftZyskPortmannNonnenkampZPORevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 148/90
in dem Rechtsstreit
1. Herta	T	, L	,	D
2. Erich	T	, F	,	S
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Treuhandgesellschaft N<	mbH & Co. Immobilienfonds
KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin G Holding Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfons B , Br	Straße	,	M
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 15. Mai 1991 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.043,83 DM.
Lohmann
 Zysk
Portmann
 Nonnenkamp
Beglaubigt:
Krohn