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BGH · XII ZR 141/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 141/08

BGB §§ 1572, 1578b, 412, 404; SGB XII § 94 Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht. 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII Krankheitsunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) geltend. 7 Der Unterhalt sei nach § 1578 b BGB auf die Dauer von einem Jahr ab Januar 2008 zu befristen. Eine Befristung sei auch möglich, wenn der Unterhaltsanspruch auf die öffentliche Hand übergegangen sei. Zwar hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils nicht erwogen, obwohl diese schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage auch für den Krankheitsunterhalt möglich gewesen wäre. 10 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu demindest mit dem Existenzminimum zu bemessen (Senatsurteile vom 14. Da die Ehefrau Sozialhilfe erhielt und ein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII ohnehin nur begrenzt durch die geleistete Sozialhilfe auf die Klägerin übergegangen sein kann, erhielt sie im Zweifel keine über die Sicherung des Existenzminimums hinausgehenden Leistungen. Die vom Berufungsgericht angenommene Befristung des Unterhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs.4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift (vgl. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des § 94 Abs.4 Satz 2 SGB XII entfallen, dadurch keinen Nachteil, weil die Entscheidung über die Befristung für ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet. 14 Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich un- Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen (vgl. 16 Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). 17 bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. 19 cc) Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt. 20 Dass sich nach der Begründung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund für eine Befristung. Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII). Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender Grund für die Befristung angesehen worden und die auch von der Revision der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist. Für die Ehedauer ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 35 und vom 9. Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 V2 Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsläufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen wäre. Auch wenn der Beklagte seit der Ehescheidung - zu dem Teil aufgrund von Schulden, die von der Klägerin akzeptiert wurden - nur in eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen

Zitierte Normen: § 94 SGB_XII § 1572 BGB § 94 SGB_XII § 1578b BGB § 94 SGB_XII § 36 EGZPO § 1578b BGB § 2 SGB_XII
EhefrauBGBBefristungBerufungsgerichtunterhaltenEheNachteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 141/08
URTEIL
Verkündet am:
28. April 2010 Küpferle,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
BGB §§ 1572, 1578b, 412, 404; SGB XII § 94
Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.
BGH, Urteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - OLG Düsseldorf
AG Neuss
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Dr. Klinkham-mer
 für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 7. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht
 nach § 94 SGB XII Krankheitsunterhalt seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) geltend. Die Klägerin gewährt der Ehefrau Sozialhilfe.
2	Die	Ehe	wurde 1984 geschlossen. Im Jahr 1986 wurde der gemeinsame
 Sohn geboren. Im November 1992 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde auf den im November 1993 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Scheidung ist seit April 1995 rechtskräftig.
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3	Die 1955 geborene Ehefrau ist seit Jahrzehnten psychisch krank und leidet an Depressionen. Sie erhielt schon während des Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen. Der 1960 geborene Beklagte erzielt Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
4	Nachdem	die Parteien sich hinsichtlich früherer Unterhaltszeiträume auf
 Zahlungen des Beklagten geeinigt hatten, verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren Unterhalt ab November 2005. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zu rückständigem und laufendem Unterhalt verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Unterhalt bis Dezember 2008 befristet und das Urteil im Übrigen bestätigt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien.
Entscheidunqsqründe: 5	Die	Rechtsmittel	haben	keinen	Erfolg.
I.
6	Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Unterhalt nach § 1572 BGB in der geltend gemachten Höhe zugesprochen. Der Einwand des Beklagten, die Ehefrau habe sich nicht um die Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit bemüht, sei nicht dargetan.
7	Der Unterhalt sei nach § 1578 b BGB auf die Dauer von einem Jahr ab Januar 2008 zu befristen. Der Ehefrau seien durch ihre Krankheit keine ehebedingten Nachteile entstanden. Sie sei bei Zustellung des Scheidungsantrags 38 Jahre alt gewesen. Die Ehedauer habe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags rund 9 Jahre betragen. Der Ehefrau sei es zu demutbar, sich mit
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dem Wegfall des Unterhalts abzufinden. Daraus werde auch keine unangemessene Benachteiligung der öffentlichen Hand bewirkt. Eine Befristung sei auch möglich, wenn der Unterhaltsanspruch auf die öffentliche Hand übergegangen sei.
8	Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9	1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine weitergehende Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht in Betracht. Zwar hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils nicht erwogen, obwohl diese schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage auch für den Krankheitsunterhalt möglich gewesen wäre. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kam hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der auf die Klägerin übergangene Unterhalt ohnehin nicht über dem angemessenen Unterhaltsbedarf lag.
10	Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu demindest mit dem Existenzminimum zu bemessen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08- FamRZ 2009, 1990 Tz. 14 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08- FamRZ 2010, 629 Tz. 32). Da die Ehefrau Sozialhilfe erhielt und ein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII ohnehin nur begrenzt durch die geleistete Sozialhilfe auf die Klägerin übergegangen sein kann, erhielt sie im Zweifel keine über die Sicherung des Existenzminimums hinausgehenden Leistungen. Für eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578
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Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. wie auch nach § 1578 b Abs. 1 BGB besteht demnach kein Raum.
11	2.	Die	vom	Berufungsgericht	angenommene	Befristung	des	Unterhalts	ist
 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12	a)	Der	Beklagte	kann	der	Klägerin, die nach § 94 SGB XII neue Gläubi-
gerin des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Befristungseinwand entgegenhalten (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rdn. 79). Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1756). Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entfallen, dadurch keinen Nachteil, weil die Entscheidung über die Befristung für ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet.
13	b)	Auf	die	Befristung	ist	das	seit	dem	1.	Januar	2008 geltende Unter-
haltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist demnach seit 1. Januar 2008 gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
14	Der	Unterhalt	ist	vom	Familiengericht	zu	befristen,	wenn ein zeitlich un-
begrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin-
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des unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
15	aa)	Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor (zur Darlegungsund
 Beweislast s. Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 33; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 -XIIZR 89/08- zur Veröffentlichung bestimmt). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.
16	Ein	ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein
 Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 -XII ZR 107/06- FamRZ 2008,	1325	Tz.	42	und	vom	25. Juni 2008
- XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
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17	bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 zur Veröffentlichung bestimmt). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39).
18	Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder - wie im vorliegenden Fall - erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37).
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19	cc)	Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter
 Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.
20	Dass sich nach der Begründung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund für eine Befristung. Zwar findet die Frage, welche Belastungen mit einer Fortschreibung oder aber Befristung des Unterhalts für die Beteiligten verbunden sind, in der Billigkeitsabwägung durchaus einen Platz (vgl. Senatsurteil BGFIZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39). Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII).
21	Gleichwohl ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender Grund für die Befristung angesehen worden und die auch von der Revision der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist.
22	Die Ehedauer betrug rund 9 V2 Jahre. Für die Ehedauer ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (ständige Senatsrechtsprechung, Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 35 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888).
Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 V2 Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsläufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen wäre. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung notwendig und sind - wie ausgeführt -insbesondere auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Erziehung der Kinder einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen, dass die Ehefrau schon in den ersten Ehejahren und seitdem fortwährend erkrankt war. Dem Beklagten oblag der Familienunterhalt. Zusätzlich wurde er dadurch belastet, dass ihm im Zuge der Ehescheidung das Sorgerecht für den seinerzeit achtjährigen gemeinsamen Sohn übertragen wurde und er jedenfalls in der Folgezeit sowohl für die Betreuung des Kindes als für dessen Barunterhalt verantwortlich war. Auch wenn der Beklagte seit der Ehescheidung - zu dem Teil aufgrund von Schulden, die von der Klägerin akzeptiert wurden - nur in eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen
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Zeitraum von rund vierzehn Jahren nach der Scheidung und einem Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Hahne		Wagenitz		Vezina
	Dose		Klinkhammer	
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 31.10.2007 - 46 F 347/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2008 -11-7 UF 268/07 -