- Im Verfahren über die Beiordnung eines Rechtsanwalts vertreten durch: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO wird zurückgewiesen. Denn hier besteht ein Recht auf einen Notanwalt jedenfalls deshalb nicht, weil diejenigen Gesichtspunkte, die nach dem Willen des Beklagten über die bereits eingereichte Revisionsbegründung hinaus noch vorgetragen werden sollen, deren Erfolgsaussicht nicht fördern.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 140/94 vom 31. Mai 1995 in dem Rechtsstreit Bruno itraße Beklagter und Revisionskläger, - Im Verfahren über die Beiordnung eines Rechtsanwalts vertreten durch: gegen Rosita Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO wird zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO schon dann nicht in Betracht kommt, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, eine weitere, von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537). Denn hier besteht ein Recht auf einen Notanwalt jedenfalls deshalb nicht, weil diejenigen Gesichtspunkte, die nach dem Willen des Beklagten über die bereits eingereichte Revisionsbegründung hinaus noch vorgetragen werden sollen, deren Erfolgsaussicht nicht fördern. Gerber Sprick Blumenröhr Krohn Hahne