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BGH · XII ZR 140/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 140/91

März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Januar 1992 werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die die Klägerin allein beschwerende Abweisung der Klage konnte auch durch unselbständige Anschlußrevision nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden (BGH NJW 1968, 1476 f). Die Anschlußrevision der Klägerin war somit unzulässig. Die durch die Anschließung verursachten Kosten hat aus diesem Grunde ungeachtet der Zurücknahme der Hauptrevision die Klägerin zu tragen (vgl. Da Revision und Anschlußrevision einen gleichhohen Streitwert haben, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 ZPO.

KostenStraßeAnschlußrevisionZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
46
BESCHLUSS
XII ZR 140/91
vom 18. März 1992 in dem Rechtsstreit
 Harry
Straße 42,
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma SflB den Geschäftsführer G
vertreten durch Straße 34,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Januar 1992 werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 26.736 DM (Revision und Anschlußrevision je 13.368 DM).
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit sein Urteil die Widerklage betrifft. Diese ist abgewiesen worden. Die die Klägerin allein beschwerende Abweisung der Klage konnte auch durch unselbständige Anschlußrevision nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden (BGH NJW 1968, 1476 f). Die Anschlußrevision der Klägerin war somit unzulässig. Die durch die Anschließung verursachten Kosten hat aus diesem Grunde ungeachtet der Zurücknahme der Hauptrevision die Klägerin zu tragen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 52 f). Da Revision und Anschlußrevision einen gleichhohen Streitwert haben, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist nicht gehindert, auf Gegenvorstellung seinen bereits ergangenen Beschluß ent-
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sprechend zu ändern (vgl. Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 567 Rdn. 20), da § 318 ZPO nicht entgegensteht (Zöl-ler/Vollkommer aaO § 318 Rdn. 8 ff).
Lohmann	Zysk