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BGH · XII ZR 140/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 140/09

Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
AnhörungsrügeVorbringenGünter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 140/09
vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt (BGH Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - NJW-RR 2010, 274 Tz. 7). Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Hahne		Weber-Monecke	Klinkhammer
	Schilling	Günter	
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 32 O 393/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2009 - 12 U 202/08 -