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BGH · XII ZR 300/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 300/99

Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 23. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. 2 Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Betracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
HahnTenorRubrumZPOKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
 beschlossen:
Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008 gemäß §319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Ver-
handlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung BGHZ146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen geboten.
2	Dem	entspricht	der	Tenor	des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem
 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.
3	Das	Interesse	an	einem	einheitlichen,	mit	den	Entscheidungen	der	Vor-
instanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor
 des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Betracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.
Hahne		Sprick	Weber-Monecke
	Wagenitz		Klinkhammer
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -