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BGH · XII ZR 136/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 136/05

November 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5.

VezinaHahnAhltKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 136/05
vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vezina
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers W. vom 16. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Oktober 2006 abzuändern. Weder die vereinbarte Gütertrennung noch die auf den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge ausgewiesenen Verbindlichkeiten entbinden die Ehefrau des Klägers W. von der Prozessfinanzierung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2006 wird verwiesen.
Hahne
 Sprick
Fuchs
 Ahlt
Vezina
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 -60 112/01 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 L) 167/01 -