November 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 136/05 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers W. vom 16. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Oktober 2006 abzuändern. Weder die vereinbarte Gütertrennung noch die auf den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge ausgewiesenen Verbindlichkeiten entbinden die Ehefrau des Klägers W. von der Prozessfinanzierung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2006 wird verwiesen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vezina Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 -60 112/01 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 L) 167/01 -