* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 135/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 135/95

Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des 20. Das Berufungsgericht hat die Zwischenfeststellungsanträge (Anträge Nr. 15 bis 77) im Ergebnis zu Recht nicht in der Sache beschieden. erübrigte sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon deshalb, weil der Antrag Nr. 14, zu dem die Zwischenfeststellungsanträge gestellt worden sind, unbegründet ist. Eine Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO kann auch hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages begehrt werden (BGH, Urteil vom 21. Auch eine Zwischenfeststellungsklage ist aber unzulässig, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien auch ohne die Zwischenfeststellung endgültig und erschöpfend geregelt werden und wenn deshalb nicht einmal die "bloße Möglichkeit" erkennbar ist, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können (BGHZ 69, 37, 42; Zöller/Greger, ZPO hältnisses zu dem Gegenstand hat - nur ein Rechtsverhältnis kann nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden - und ob von dem Bestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (§ 256 Abs. 2 ZPO), obwohl sich auch insofern Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge aufdrängen. Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hatte, konnte der Klägerin Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
20ParteiZPOKlägerinZwischenfeststellungsanträgeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 135/95
vom 9. April 1997 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
gegen
 
8 . 9. 10 . 11. 12 .
13	.
14	.
15.
16.
17.
18.
19. 20 . 21. 22 .
23	.
24	.
25	. 26.
27	.
28	.
29	.
30	.
31.
32.
33	.
34	.
35	.
36	.
37	.
38	.
 
39. 40 . 41.
42	.
43	.
44	. 45. 46 . 47.
48	.
49	.
50	. 51.
52	.
53	.
54	.
55	.
56	. 57. 58 . 59. 60 . 61. 62 .
63	.
64	.
65	.
66	.
67	.
68	. 69 .
4
70 . 71.
72	.
73	.
74	.
75	.
76.
77.
78.
79.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. aller Beklagten
II. Instanz:
-	Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 25.
5
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. April 1995 wird nicht angenommen.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 5.000.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Zwischenfeststellungsanträge (Anträge Nr. 15 bis 77) im Ergebnis zu Recht nicht in der Sache beschieden. Eine Entscheidung über diese Anträge
6
erübrigte sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon deshalb, weil der Antrag Nr. 14, zu dem die Zwischenfeststellungsanträge gestellt worden sind, unbegründet ist. Eine Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO kann auch hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages begehrt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90 - BGHR ZPO § 256 Abs. 2 Hilfsantrag 1 = NJW 1992, 1897).
Die Zwischenfeststellungsanträge sind aber ohne Ausnahme unzulässig. Zwar ist für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO - anders als bei einer Feststellungs-klage nach § 256 Abs. 1 ZPO - ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung nicht Zu-lässigkeitsvoraussetzung. Auch eine Zwischenfeststellungsklage ist aber unzulässig, wenn die Rechtsbeziehungen der
'
Parteien auch ohne die Zwischenfeststellung endgültig und erschöpfend geregelt werden und wenn deshalb nicht einmal die "bloße Möglichkeit" erkennbar ist, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können (BGHZ 69, 37, 42; Zöller/Greger, ZPO
20.	Auf1. § 256 Rdn. 7 und 26 m.w.N.). So ist es im vorliegenden Fall. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und auch sonst aus dem Akteninhalt keine Anha11spunkte dafür, daß die Parteien aus dem abgeschlossenen Vertrag und seiner Abwicklung weitere Ansprüche geltend machen könnten.
Da die Zwischenfeststellungsanträge schon aus diesen Gründen insgesamt unzulässig sind, ist es nicht erforderlich, für jeden einzelnen Feststellungsantrag zu überprüfen, ob er überhaupt die Feststellungen eines Rechtsver-
7
hältnisses zu dem Gegenstand hat - nur ein Rechtsverhältnis kann nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden - und ob von dem Bestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (§ 256 Abs. 2 ZPO), obwohl sich auch insofern Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge aufdrängen. So befaßt sich z.B. die große Mehrzahl dieser Anträge mit der Zusammensetzung und Entwicklung der BGB-Gesellschaft, die bei Abschluß des Mietvertrages tätig geworden ist. Darauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unter keinem Gesicht spunkt an.
Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hatte, konnte der Klägerin Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.
Blumenrohr
 Krohn
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke