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BGH · XII ZR 134/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 134/96

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen. Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei während des Bestehens der DDR nicht unmöglich gewesen, so daß die Verjährung nicht nach § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ge- Auch wenn die Verjährung bis zu dem Wirksamwerden des Beitritts gehemmt gewesen sein sollte, wäre sie jedenfalls gemäß Art. 231 § 6 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V. April 1991) eingetreten, sofern man sie im Falle der Enteignung des Verpächters mit dem Eigentumswechsel und nicht erst mit der Wiedererlangung des Besitzes beginnen läßt (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 475 DDRZGB § 581 BGB § 474 DDRZGB
VerjährungBeitrittZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 134/96
vom 29. April 1998 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 1996 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	80.000	DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen.
Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei während des Bestehens der DDR nicht unmöglich gewesen, so daß die Verjährung nicht nach § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ge-
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hemmt gewesen und infolgedessen gemäß §§ 475 Nr. 3, 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB bereits mit Ablauf des 31. Januar 1980 eingetreten sei.
Auch wenn die Verjährung bis zu dem Wirksamwerden des Beitritts gehemmt gewesen sein sollte, wäre sie jedenfalls gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V. mit §§ 581 Abs. 2, 558 BGB sechs Monate nach dem Beitritt (am 2. April 1991) eingetreten, sofern man sie im Falle der Enteignung des Verpächters mit dem Eigentumswechsel und nicht erst mit der Wiedererlangung des Besitzes beginnen läßt (vgl. auch Bub/Treier/Grämlich, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 2. Aufl. Kap. VI Rdn. 46 a.E.), andernfalls spätestens gemäß Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB i.V. mit § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre nach dem Beitritt (am 2. Oktober 1994) und damit ebenfalls noch vor Klageerhebung.
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick
Weber-Monecke