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BGH · XII ZR 134/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 134/03

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar2006-XII ZR 134/03-OLG Koblenz Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach §41 Abs. 1 GKG (§16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit. 2 § 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeitsund Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2.

Zitierte Normen: § 41 GKG § 8 ZPO § 41 GKG § 8 ZPO
22GebührenstreitwertZPOMietzinsMietverhältnissesGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 134/03
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
GKG §§41 Abs. 1,45; ZPO § 8
a)	Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeitsund Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.
b)	Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).
BGH, Beschluss vom 22. Februar2006-XII ZR 134/03-OLG Koblenz
LG Trier
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern.
Gründe:
1	1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach §41 Abs. 1 GKG (§16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 € begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.
2	§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeitsund Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).
3	2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 € erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.
 
4	Werden	in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsan-
spruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
5	Dies	gilt	auch	dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im
 Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19
 
Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 -XIIZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a.
Hahne	Sprick	Wagenitz
 Fuchs
Ahlt
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.03.2002 -50 147/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2003 - 8 U 532/02 -