Juli 1974 schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde zwei Verträge: In einem Ehevertrag hoben sie den bis dahin für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung; einen Zugewinnausgleich schlossen sie aus. Wegen der hiernach insgesamt auf die Bürgschaft an die Bank, gezahlten 121.361,27 DM nimmt die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch. Das Wochenendhaus sei nur treuhänderisch auf die Tochter der Parteien übertragen worden,* wirtschaftlich habe es ihm zugestanden, daher gebühre ihm auch der dafür erlöste Kaufpreis. Mit der Befriedigung der D-Bank wegen der Schulden des Beklagten aus dem Festgeldkonto der Klägerin ist die Darlehensforderung der Bank gegen den Beklagten in Höhe der geleisteten Tilgung gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin als Bürgin übergegangen. Der Beklagte wendet sich gegen den mit der Revision weiter verfolgten Anspruch der Klägerin in Höhe von 55.000 DM, wie schon in den Vorinstanzen, mit der Begründung: Er habe seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in T. Juli 1974 nur zur Absicherung der Familie gegenüber Firmengläubigern auf die Klägerin übertragen, um, ebenso wie durch die am selben Tag vereinbarte Gütertrennung, das unternehmerische Risiko einzugrenzen, insbesondere eine Inanspruchnahme von Vermögen durch Unternehmensgläubiger zu verringern. ren Scheitern sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen mit der Folge, daß der aus dem Verkauf des Grundbesitzes erzielte Erlös nicht der Klägerin, sondern ihm, dem Beklagten, zustehe. Nach den vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, daß die Parteien Einigkeit dahin erzielt hätten, das Grundstück in T. - und entsprechend der später bei seinem Verkauf erzielte Erlös - solle unabhängig von der Übertragung auf die Klägerin weiterhin als Eigentum des Beklagten behandelt werden und Grundlage des Kredits seines Unternehmens bleiben. Dem Beklagten stehe auch kein zur Aufrechnung geeigneter Aus-gleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach gescheiterter Ehe zu. Ein solcher sei hier jedoch nach § 532 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte den Widerruf erst später als ein Jahr nach Kenntnis von dem angeblichen Undank der Klägerin - Geltendmachung ihres Bürgenanspruchs aus § 774 BGB - erklärt habe. Juli 1974 vereinbarte Zuwendung ohne weiteres als Schenkung angesehen, ohne sich mit der notwendigen Abgrenzung dieses Rechtsinstituts zu der sogenannten ehebedingten oder unbenannten Zuwendung unter Ehegatten auseinanderzusetzen und zu erörtern, ob hier eine Zuwendung in dem zuletzt genannten Sinn vorliegt. Eine Schenkung, die auch unter Ehegatten möglich ist (BGHZ 82, 227; 87 aaO), setzt Einigkeit beider Teile darüber voraus, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner Gegenleistung abhängt. Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten macht (vgl. auf die Klägerin diente nach seinem insoweit nicht bestrittenen Vortrag - zu demindest auch - dem Zweck, Unternehmensgläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren und dieses für die Familie zu erhalten. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung demgegenüber ersichtlich allein auf den Gebrauch des Wortes Schenkung in dem notariellen Vertrag vom 8. Juli 1974 abgeschlossen wurde, war es herrschende notarielle Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden (Senatsurteil vom 17. Demgemäß kann allein aus der von dem Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung in dem Vertrag nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart haben. auf die Klägerin im Jahre 1974 auf einer Schenkung i.S. der §§ 516 ff BGB beruht habe, wird daher durch die bisher getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht getragen. Ist die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Klägerin als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren, können die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB einen - im Gegensatz zu § 532 BGB nicht an Ausschlußfristen gebundenen - Ausgleichsanspruch des Beklagten unter Billigkeitsgesichtspunkten begründen. Diese nachträgliche Entwicklung kann, auch im Hinblick auf den der Klägerin verbleibenden Wert ihres im Jahre 1969 erworbenen Miteigentumsanteils, die Annahme nahelegen, daß es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und für den Beklagten wirtschaftlich unzu demutbar wäre, ihn in vollem Umfang an seiner Zuwendung aus dem Jahre 1974 festzuhalten. Da die Prüfung eines Billigkeitsanspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in erster Linie tatrichterlicher Be-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 132/90 1 Verkündet am: 2. Oktober 1991 Küpferle Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 66.361,27 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Um,fang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren seit 1958 verheiratet. Im Jahre 1986 wurde ihre Ehe geschieden. Durch notariellen Vertrag vom 21. Februar 1969 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an einem Grundstück in T.; die Herkunft der Mittel für den Kaufpreis 3 (2.200 DM + 21.800 DM) ist unter ihnen streitig. Im Jahre 1973 machte sich der Beklagte beruflich selbständig. Im Zusammenhang damit übernahm die Klägerin am 22. Februar 1973 gegenüber der D-Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen der Bank einerseits gegen den Beklagten und andererseits gegen die Firma J., deren Inhaber der Beklagte war. Am 8. Juli 1974 schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde zwei Verträge: In einem Ehevertrag hoben sie den bis dahin für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung; einen Zugewinnausgleich schlossen sie aus. In einer weiteren, als Schenkungsvertrag bezeichneten Vereinbarung übertrug der Beklagte der dies annehmenden Klägerin zu Eigentum seinen 1/2-Anteil an dem im Jahre 1969 erworbenen Grundbesitz in T.. Damit wurde die Klägerin nach Vollzug der Übereignung Alleineigentümerin des Grundstücks. Im November 1981 veräußerte sie den Grundbesitz in T. zu dem Preis von 110.000 DM. Den Erlös legte sie auf einem Festgeldkonto bei der D-Bank an und verpfändete das Konto der Bank zur Sicherung aller dieser zustehenden Ansprüche aus den 1973 übernommenen Bürgschaften. Im September 1982 wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Darauf nahm die D-Bank die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin zahlte an die Bank aus dem verpfändeten Festgeldkonto einen Betrag von 101.000 DM, außerdem aus einem Sparguthaben 361,27 DM. Nach Zahlung weiterer 20.000 DM, die ihr die Tochter der Parteien von dem Erlös aus dem Verkauf eines ihr 1984 von der 4 Klägerin zugewendeten Wochenendhauses zur Verfügung gestellt hatte, wurde die Klägerin wegen aller weiteren Ansprüche der Bank aus der Bürgschaft entlassen. Wegen der hiernach insgesamt auf die Bürgschaft an die Bank, gezahlten 121.361,27 DM nimmt die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch. Der Beklagte hat dem Klageanspruch entgegengehalten: Die Klägerin habe die gesamten Zahlungen mit Mitteln geleistet, die er ihr zur Verfügung gestellt habe. Sowohl das Grundstück in T. als auch das Wochenendhaus habe er aus eigenen Mitteln bezahlt. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, daß das Grundstück in T. - und später der dafür erzielte Erlös - Grundlage des Kredits seiner Firma sein sollten. Das Wochenendhaus sei nur treuhänderisch auf die Tochter der Parteien übertragen worden,* wirtschaftlich habe es ihm zugestanden, daher gebühre ihm auch der dafür erlöste Kaufpreis. Der Beklagte hat im übrigen die Schenkung seiner Miteigentumshälfte an dem Grundstück in T. aus dem Jahre 1974 wegen groben Undanks widerrufen. Beide Vorinstanzen haben dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte, wie vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, die Abweisung der Klage. Der Senat hat die Annahme der Revision abgelehnt, soweit der Beklagte Einwendungen gegen den Klageanspruch im Umfang von insgesamt 66.361,27 DM geltend macht. Von der Ablehnung ausgenommen ist nur der Teil des Verfahrens, mit 5 dem der Beklagte in Höhe von 55.000 DM Einwendungen aus der Übertragung des zweiten Miteigentumsanteils an dem Grundstück in T. im Jahre 1974 herleitet. Insoweit hat der Senat die Revision angenommen. Entscheidunqsgründe: Im Umfang der Annahme hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Mit der Befriedigung der D-Bank wegen der Schulden des Beklagten aus dem Festgeldkonto der Klägerin ist die Darlehensforderung der Bank gegen den Beklagten in Höhe der geleisteten Tilgung gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin als Bürgin übergegangen. Sie ist daher grundsätzlich berechtigt, Rückgriff bei dem Beklagten zu nehmen. 2. Der Beklagte wendet sich gegen den mit der Revision weiter verfolgten Anspruch der Klägerin in Höhe von 55.000 DM, wie schon in den Vorinstanzen, mit der Begründung: Er habe seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in T. durch den Vertrag vom 8. Juli 1974 nur zur Absicherung der Familie gegenüber Firmengläubigern auf die Klägerin übertragen, um, ebenso wie durch die am selben Tag vereinbarte Gütertrennung, das unternehmerische Risiko einzugrenzen, insbesondere eine Inanspruchnahme von Vermögen durch Unternehmensgläubiger zu verringern. Wirtschaftlich habe das Miteigentum im Innenverhältnis zu der Klägerin weiterhin ihm zustehen sollen. Selbst wenn die Eigentumsübertragung aber als Schenkung wirksam sei, sei sie jedenfalls auf den Bestand der Ehe abgestellt gewesen. Nach de- 6 ren Scheitern sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen mit der Folge, daß der aus dem Verkauf des Grundbesitzes erzielte Erlös nicht der Klägerin, sondern ihm, dem Beklagten, zustehe. 3. Das Berufungsgericht hat diese Einwände nicht durchgreifen lassen. Nach den vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, daß die Parteien Einigkeit dahin erzielt hätten, das Grundstück in T. - und entsprechend der später bei seinem Verkauf erzielte Erlös - solle unabhängig von der Übertragung auf die Klägerin weiterhin als Eigentum des Beklagten behandelt werden und Grundlage des Kredits seines Unternehmens bleiben. Eine solche Vereinbarung einer nur treuhänderischen Übertragung ergebe sich weder aus dem Ehevertrag noch aus dem Schenkungsvertrag vom 8. Juli 1974. Dem Beklagten stehe auch kein zur Aufrechnung geeigneter Aus-gleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach gescheiterter Ehe zu. Denn er habe seinen Miteigentumsanteil an dem. Grundstück nicht im Wege einer ehebedingten, unbenannten Zuwendung auf die Klägerin übertragen. Seine Leistung habe vielmehr auf einem bestimmten schuldrechtlichen Grund beruht, nämlich auf einer Schenkung. Aus diesem Grund könne ein Rückgewähranspruch nur auf einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt werden. Ein solcher sei hier jedoch nach § 532 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte den Widerruf erst später als ein Jahr nach Kenntnis von dem angeblichen Undank der Klägerin - Geltendmachung ihres Bürgenanspruchs aus § 774 BGB - erklärt habe. 7 4. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Bestehen einer Treuhandabrede hat das Berufungsgericht allerdings in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise für nicht bewiesen gehalten. b) Es hat aber rechtsfehlerhaft die in dem Grundstücksvertrag vom 8. Juli 1974 vereinbarte Zuwendung ohne weiteres als Schenkung angesehen, ohne sich mit der notwendigen Abgrenzung dieses Rechtsinstituts zu der sogenannten ehebedingten oder unbenannten Zuwendung unter Ehegatten auseinanderzusetzen und zu erörtern, ob hier eine Zuwendung in dem zuletzt genannten Sinn vorliegt. Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff BGB, weil sie zu demeist der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGHZ 87, 145, 146). Eine Schenkung, die auch unter Ehegatten möglich ist (BGHZ 82, 227; 87 aaO), setzt Einigkeit beider Teile darüber voraus, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner Gegenleistung abhängt. Unentgeltlichkeit fehlt nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Dabei braucht diese Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus 8 ergibt sich, daß eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung ist. Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten macht (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - BGHR BGB § 1353 unbenannte Zuwendung 3 = FamRZ 1990, 600, 601 m.w.N.). Diese Grundsätze sprechen an sich dafür, daß die Parteien im Vertrag vom 8. Juli 1974 eine solche ehebedingte Zuwendung vereinbart haben. Denn die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten an dem Grundstück in T. auf die Klägerin diente nach seinem insoweit nicht bestrittenen Vortrag - zu demindest auch - dem Zweck, Unternehmensgläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren und dieses für die Familie zu erhalten. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung demgegenüber ersichtlich allein auf den Gebrauch des Wortes Schenkung in dem notariellen Vertrag vom 8. Juli 1974 gestützt. Zwar kommt der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die nota- 9 rielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGH Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 = NJW 1981, 2687, 2688). Für die Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung kann das indessen nicht in gleicher Weise gelten. Zu der Zeit, als der Schenkungsvertrag vom 8. Juli 1974 abgeschlossen wurde, war es herrschende notarielle Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 aaO m.w.N.); "Zuwendungsverträge" wurden damals hingegen "mangels Problembewußtseins" von keinem Notar beurkundet (Sandweg in NJW 1989, 1965, 1969). Demgemäß kann allein aus der von dem Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung in dem Vertrag nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart haben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Übertragung der Miteigentumshälfte des Beklagten an dem Grundstück in T. auf die Klägerin im Jahre 1974 auf einer Schenkung i.S. der §§ 516 ff BGB beruht habe, wird daher durch die bisher getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht getragen. Ist die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Klägerin als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren, können die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB einen - im Gegensatz zu § 532 BGB nicht an Ausschlußfristen gebundenen - Ausgleichsanspruch des Beklagten unter Billigkeitsgesichtspunkten begründen. Das setzt allerdings voraus, daß infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch die einseitige Zuwendung des 10 Beklagten geschaffenen Vermögensstandes - unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistung und der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung auf seiten der Klägerin - für den Beklagten unzu demutbar ist, well er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein der Klägerin verblieben sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 84, 361, 368 f? Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86 = BGHR BGB § 242 Ge-schäftsgrundlage 7}. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, daß der - von vornherein mit als Kreditgrundlage für das Unternehmen, des Beklagten bestimmte - Grundbesitz später veräußert werden und zur Tilgung von Betriebsschulden des Beklagten eingesetzt werden mußte. Diese nachträgliche Entwicklung kann, auch im Hinblick auf den der Klägerin verbleibenden Wert ihres im Jahre 1969 erworbenen Miteigentumsanteils, die Annahme nahelegen, daß es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und für den Beklagten wirtschaftlich unzu demutbar wäre, ihn in vollem Umfang an seiner Zuwendung aus dem Jahre 1974 festzuhalten. Das Berufungsgericht ist dieser Frage, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, bisher nicht nachgegangen. Da die Prüfung eines Billigkeitsanspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in erster Linie tatrichterlicher Be- 11 urteilung unterliegt, ist der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohntann Krohn Zysk Nonnenkamp Knauber