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BGH · XII ZR 131/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 131/10

Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 1 Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. fung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Kosten20RechtsfragenBerücksichtigunggesamt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 131/10
vom 20. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15,5 %, der Beklagte 84,5 %.
Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %.
Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert beträgt:
Für die erste und zweite Instanz 44.481 €,
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 42.948 €,
für das Revisionsverfahren 10.736 €.
Gründe:
1	Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden
 Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prü-
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fung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02- NJW-RR 2004, 1219 f.; vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008	- VIII ZB 28/08- NJW-RR 2009,	422;	vom 20. Oktober 2009
- XI ZR 261/08 - juris und vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08 - juris Rn. 3).
2	Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der
 Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehaltungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht.
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3	Da	andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des
 Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.
Dose		Vezina		Klinkhammer
	Günter		Botur	
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2003 - 2/22 O 488/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2003 - 17 U 103/03 -