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BGH · XII ZR 131/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 131/03

Juni 2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom 10. Der Klägerin werden die Mehrkosten auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage zunächst beim unzuständigen Amtsgericht Güstrow erhoben hat. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/9 und der Beklagte zu 8/9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs.3 ZPO. Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des Hauptantrages im nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quotein sind (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 131/03
vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juni 1999 wie folgt korrigiert wird:
Der Klägerin werden die Mehrkosten auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage zunächst beim unzuständigen Amtsgericht Güstrow erhoben hat. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/9 und der Beklagte zu 8/9.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe:
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Aus-
legung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvll 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981,46, 48; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. November 1985 - VZR 168/84- NJW-RR 1986, 548, 549; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil dies weder im Endurteil der I. Instanz noch im Berufungsurteil geschehen ist und diese Kostenentscheidungen somit unvollständig sind.
Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO.
Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des Hauptantrages im nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quotein sind (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese sind ihr in dem Verhältnis aufzuerlegen, das der
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(abgewiesenen) sofortigen Herausgabe zur (ausgesprochenen) Herausgabe zu dem 9. März 2000 entspricht, bezogen auf die vertraglich vorgesehene Dauer des Pachtverhältnisses bis 31. Dezember 2008 (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 92 Rdn. 26).
Hahne
 Sprick
Fuchs
 Ahlt
Dose