BGH · XII ZR 130/99 vom 26.09.2001
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September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM gemindert sei. Abgesehen davon haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart, nach Beendigung des Mietverhältnisses finde ein Wertersatz wegen der von dem Mieter durchgeführten Maßnahmen nicht statt. Diese Abrede ist dahin auszulegen, daß hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen jedenfalls dann erfaßt wird, wenn das Mietverhältnis - wie hier - aus Gründen endet, die aus der Sphäre des Mieters herrühren, und das Objekt tatsächlich nicht wieder vermietet worden ist (vgl.