Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: a) Zugunsten des Antragsgegners ist zwar davon auszugehen, daß er nach der rechtskräftigen Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verlieren wird. Vereinzelt wird in diesem Zusammenhang vertreten, daß es einen Härtegrund i.S. des § 1568 BGB bilden kann, wenn der Ehegatte seine günstige ausländerrechtliche Position, die ihm die Ehe gewährt, verliert und durch die Abschiebung in seine Heimat entweder in seiner physischen und sozialen Existenz bedroht wird oder wenn ihm die Rückkehr in die Heimat die wirtschaftliche Existenz vernichten würde (vgl. Eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil er hier gegenwärtig keine eigene dauerhafte wirtschaftliche Existenz hat, die er verlieren würde, sondern im Rahmen von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu dem "DV-Organi-sator für betriebswirtschaftliche Anwendung" ausgebildet wird. Es ist bei gemischt-nationalen Ehen nichts Ungewöhnliches, daß ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe wieder in seine Heimat zurückkehrt oder zurückkehren muß und sich dadurch zwangsläufig familiäre Bindungen lockern. Härten entstehen, die gegebenenfalls das Grundrecht aus Artikel 6 GG tangieren, ist dies eine Frage, die allenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Ausländerrechts zu lösen ist, nicht aber dadurch, daß dem scheidungswilligen Ehegatten die Möglichkeit einer Scheidung auf längere Dauer versagt wird, obwohl die Ehe gescheitert ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 130/97 vom 17. Dezember 1997 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Die Voraussetzungen des § 1568 BGB, aufgrund dessen der Antragsgegner sich gegen die Scheidung wehren will, liegen nicht vor. a) Zugunsten des Antragsgegners ist zwar davon auszugehen, daß er nach der rechtskräftigen Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verlieren wird. Vereinzelt wird in diesem Zusammenhang vertreten, daß es einen Härtegrund i.S. des § 1568 BGB bilden kann, wenn der Ehegatte seine günstige ausländerrechtliche Position, die ihm die Ehe gewährt, verliert und durch die Abschiebung in seine Heimat entweder in seiner physischen und sozialen Existenz bedroht wird oder wenn ihm die Rückkehr in die Heimat die wirtschaftliche Existenz vernichten würde (vgl. MünchKomm/ Wolf 3. Aufl. BGB § 1568 Rdn. 52 a; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. II Rdn. 117 b; anhand der gegebe- 3 nen Fallgestaltungen jeweils verneinend: OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 630; OLG Köln FamRZ 1995, 997; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 35). Ob solche Gesichtspunkte überhaupt ausreichen können, eine Scheidung zu verhindern, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen. Daß eine Rückkehr nach Ägypten den Antragsgegner physisch oder sozial bedrohen würde, behauptet er selbst nicht. Eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil er hier gegenwärtig keine eigene dauerhafte wirtschaftliche Existenz hat, die er verlieren würde, sondern im Rahmen von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu dem "DV-Organi-sator für betriebswirtschaftliche Anwendung" ausgebildet wird. Da er nach eigenen Angaben in Ägypten eine Ausbildung zu dem Diplombetriebswirt erhalten hat, kann ihm diese Weiterbildung bei einer Rückkehr nur nützen. Daher kommt es auch nicht auf die weitere Frage an, ob wirtschaftliche Veränderungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie durch den Ausspruch der Scheidung und nicht bereits durch die Trennung eintreten (vgl. MünchKomm/Wolf aaO Rdn. 53). b) Auch der Gesichtspunkt des Verlustes seiner Bindungen zu dem Kind, die er im Falle seiner Ausweisung nicht mehr aufrechterhalten könnte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht hat hier zutreffend darauf abgehoben, daß dies kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 1568 BGB ist. Es ist bei gemischt-nationalen Ehen nichts Ungewöhnliches, daß ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe wieder in seine Heimat zurückkehrt oder zurückkehren muß und sich dadurch zwangsläufig familiäre Bindungen lockern. Soweit dadurch 4 Härten entstehen, die gegebenenfalls das Grundrecht aus Artikel 6 GG tangieren, ist dies eine Frage, die allenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Ausländerrechts zu lösen ist, nicht aber dadurch, daß dem scheidungswilligen Ehegatten die Möglichkeit einer Scheidung auf längere Dauer versagt wird, obwohl die Ehe gescheitert ist. Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke