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BGH · XII ZR 130/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 130/92

Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24, November 1993 durch den Vorsitzendem Richter Dr, Blumenröhr und. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Danach ist eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten - die in der Übertragung des Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung zu sehen ist -ausnahmsweise nicht güterrechtlich, sondern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn die güterrechtliche Lösung schlechthin unangemessen ist und zu einem für den Zuwendenden unzu demutbaren Ergebnis führt. 138) liegen hier vor, denn die Depotübertragung erfolgte unstreitig auf der Grundlage des Fortbestandes einer vom Versorgungsgedanken geprägten Altersehe der Parteien, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung werden sollte. Der geltend gemachte Rückgäbea'nspruch bezüglich der - vor der Ehe geschenkten'- Schmuckstücke ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, BGB begründet, weil mit den einzelnen Geschenken auf der bereits genannten Geschäftsgrundlage ein über die bloße Zuwendung an die Beklagte hinausgehender Zweck verfolgt wurde, der mit dem de-art raschen Scheitern der Ehe verfehlt wurde und nicht mehr erreicht werden kann.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB
LösungGeschäftsgrundlageEheBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 130/92
vom 24. November 1993 in dem Rechtsstreit
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Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24, November 1993 durch den Vorsitzendem Richter Dr, Blumenröhr und. die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr, Hahne
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1992 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat' im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - i PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Dabei kann es dahinstehen, ob das Berufungsgericht ausreichend Tatsachen festgestellt hat, die den Schluß recht-fertigen, daß die Vermögensübertragungen auf die Beklagte sittenwidrig waren. Auch wenn ihnen ein solcher Makel nicht anhaftet, stellt sich das angefochtene Urteil im Endergebnis als richtig dar.
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Der Zahlungsanspruch besteht schon nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 115, 132. Danach ist eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten - die in der Übertragung des Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung zu sehen ist -ausnahmsweise nicht güterrechtlich, sondern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn die güterrechtliche Lösung schlechthin unangemessen ist und zu einem für den Zuwendenden unzu demutbaren Ergebnis führt. Die Voraussetzungen für einen solchen extremen Ausnahmefall (BGHZ aaO S. 138) liegen hier vor, denn die Depotübertragung erfolgte unstreitig auf der Grundlage des Fortbestandes einer vom Versorgungsgedanken geprägten Altersehe der Parteien, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung werden sollte. Ihr Scheitern nach nur wenigen Monaten läßt die mit der güterrechtlichen Lösung verbundene weitere Teilhabe der Beklagten an den vom Kläger während seines Erwerbslebens und seiner langjährigen ersten Ehe geschaffenen Ersparnissen als schlechthin unzureichend und unerträglich erscheinen. Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe angemessen.
Der geltend gemachte Rückgäbea'nspruch bezüglich der - vor der Ehe geschenkten'- Schmuckstücke ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, BGB begründet, weil mit den einzelnen Geschenken auf der bereits genannten Geschäftsgrundlage ein über die bloße Zuwendung an die Beklagte hinausgehender Zweck verfolgt wurde, der mit dem de-art raschen Scheitern der Ehe verfehlt wurde und nicht mehr erreicht werden kann. Geschäftsgrundlage und Zweck im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB können zusammenfallen
(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1983 - V ZR 67/82 -FamRZ 1983, 1214, 1215). Hiernach sind die Schmuckstücke von der Beklagten an den Kläger zurückzugeben. Dahin ist der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils zu verstehen .
Blumenrohr
 Knauber
Zysk
 Hahne
Nonnenkamp