- Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zu 1 und 2: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Zahlung der 199.000 DM handele es sich um eine Leistung beider Widerkläger und der daraus resultierende Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehe beiden als Gesamtgläubigern zu. Wegen der Verpflichtung des Klägers aus der von ihm übernommenen Bürgschaft kann ihm nur ein Freistellungsanspruch zustehen, dessen weitere Entwicklung ungewiß und der nicht gemäß § 818 Abs.3 BGB bereicherungsmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen (Gebrauchsvorteilen, § 818 Abs.1, 2 BGB), mit dem der Kläger gegen den mit der Widerklage verfolgten Bereicherungsanspruch aufgerechnet hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 127/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Alfred R Straße Ü / Kläger, Widerbeklagter, Widerwiderkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und F. ■■■■ - gegen 1. Hans-Uwe / Beklagter, Widerkläger, Widerwiderbeklagter und Revisionsbeklagter, 2. Rhama Abdulrhida_____M MuflB, P.O. Box geb. A| Widerklägerin, Widerwiderbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zu 1 und 2: Rechtsanwälte Prof, und von Dr. 2 SS Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 19. Dezember 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Januar 1989 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 189.154,61 DM. Gründe: I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. II. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - BVerfGE 54, 277). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Zahlung der 199.000 DM handele es sich um eine Leistung beider Widerkläger und der daraus resultierende Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehe beiden als Gesamtgläubigern zu. WI Wegen der Verpflichtung des Klägers aus der von ihm übernommenen Bürgschaft kann ihm nur ein Freistellungsanspruch zustehen, dessen weitere Entwicklung ungewiß und der nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB bereicherungsmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen (Gebrauchsvorteilen, § 818 Abs. 1, 2 BGB), mit dem der Kläger gegen den mit der Widerklage verfolgten Bereicherungsanspruch aufgerechnet hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Über den Anspruch ist hiermit nur entschieden, soweit es sich um die Zeit bis zu dem 31. Mai 1987 handelt. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Knauber