Das Revisionsgericht ist zwar an die Wertfestsetzung auf 21.000 DM gemäß Ziffer 6 der Urteilsformel im Berufungsurteil nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob § 9 ZPO in der früheren oder in derjenigen Fassung anzuwenden ist, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Denn die Parteien streiten nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, sondern darüber, ob das der Klägerin unstreitig eingeräumte Wohnrecht bezüglich des Grundstücks A.-S.-H. Der Wert der Beschwer durch die insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist nicht nach S 9 ZPO, sondern gemäß S 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. Für diese Bewertung kommt es in erster Linie auf das Interesse des Beklagten daran an, daß das Wohnrecht nur in dem eingeschränkten Umfang anerkannt wird, wie es in der vom Oberlandesgericht als sittenwidrig beurteilten Vereinbarung vom 2. Dafür ergibt sich ein Anhaltspunkt aus dem Umstand, daß der Beklagte in einem anderen Verfahren unstreitig für die Nutzung der seiner Auffassung nach von dem Wohnrecht nicht umfaßten Räume des Hauses eine monatliche Nutzungsentschädigung von 750 DM von der Klägerin verlangt, jährlich mithin 9.000 DM. Den Wert der Beschwer bemißt der Senat auf höchstens das Drei- bis Vierfache des Jahreswertes, wobei insoweit aus der Neufassung des § 9 durchaus ein zusätzlicher Anhaltspunkt für einen anzusetzenden Vervielfältiger entnommen werden kann (vgl. Der vierfache Jahresbetrag dieses Wertes ergibt 57.600 DM und erreicht daher die Revisionssumme des § 546 ZPO ebenfalls nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 126/93 vom 13. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit Dr. Josef Iplatz Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Alexandra Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Mai 1993 auf mehr als sechzigtausend DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Revisionsgericht ist zwar an die Wertfestsetzung auf 21.000 DM gemäß Ziffer 6 der Urteilsformel im Berufungsurteil nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch keine Bemessung seiner Beschwer auf einen Wert von mehr als 60.000 DM. Es kommt nicht darauf an, ob § 9 ZPO in der früheren oder in derjenigen Fassung anzuwenden ist, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) erhalten hat. Denn die Parteien streiten nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, sondern darüber, ob das der Klägerin unstreitig eingeräumte Wohnrecht bezüglich des Grundstücks A.-S.-H. in H. uneingeschränkt an allen Räumen des Hauses besteht oder ob es im Hinblick auf eine privat- 3 schriftliche Zusatzvereinbarung der Parteien nur die in Ziffer 1 der Urteilsformel des Berufungsurteils genannten Räume erfaßt. Der Wert der Beschwer durch die insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist nicht nach S 9 ZPO, sondern gemäß S 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. S 9 Rdn. 2 und § 3 Rdn. 181; Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 9 Rdn. 3 m.w.N.). Für diese Bewertung kommt es in erster Linie auf das Interesse des Beklagten daran an, daß das Wohnrecht nur in dem eingeschränkten Umfang anerkannt wird, wie es in der vom Oberlandesgericht als sittenwidrig beurteilten Vereinbarung vom 2. April 1987 beschrieben ist. Dafür ergibt sich ein Anhaltspunkt aus dem Umstand, daß der Beklagte in einem anderen Verfahren unstreitig für die Nutzung der seiner Auffassung nach von dem Wohnrecht nicht umfaßten Räume des Hauses eine monatliche Nutzungsentschädigung von 750 DM von der Klägerin verlangt, jährlich mithin 9.000 DM. Den Wert der Beschwer bemißt der Senat auf höchstens das Drei- bis Vierfache des Jahreswertes, wobei insoweit aus der Neufassung des § 9 durchaus ein zusätzlicher Anhaltspunkt für einen anzusetzenden Vervielfältiger entnommen werden kann (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 5114). Daraus folgt indessen, daß ein 60.000 DM übersteigender Wert der Beschwer nicht erreicht wird. Gleiches gilt aber selbst dann noch, wenn nicht das dargelegte Interesse des Beklagten der Wertbemessung zugrunde gelegt, sondern berücksichtigt würde, daß entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Klägerin ohne die Nutzung der umstrittenen Räumlichkeiten zu dem Auszug und zur Anmietung einer anderen gleichwertigen Wohnung gezwungen sein könnte. Dazu berechnet der Beklagte selbst, daß dann nach Abzug der der Klägerin für den Fall ihres Auszuges zugesagten Entschädigung von monatlich 500 DM ein objektiver Wert von monatlich 1.200 DM verbleiben würde. Der vierfache Jahresbetrag dieses Wertes ergibt 57.600 DM und erreicht daher die Revisionssumme des § 546 ZPO ebenfalls nicht. Für den Ansatz eines noch höheren Betrages fehlt es schon an einem geeigneten Tatsachenvortrag. Blumenrohr Nonnenkamp