1. rin Karin vertreten durch die Geschäftsführe-Straße 202, Hi Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Schlußurteil des 17. März 1991 wird angenommen, soweit die Widerklage unter I Nr. 2 des Urteilsausspruchs in Höhe von 10.767,14 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision des Beklagten zu 2 sowie die Revision der Klägerin zu 1 gegen das genannte Urteil werden nicht angenommen. des Beklagten zu 2 über 93.366 DM entgegengehalten werden, nachdem das Berufungsgericht einen Betrag von 25.000 DM als bereits auf die Freistellungsverpflichtung gezahlt berücksichtigt hat. 2. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 zur Aufrechnung gestellten Betrages von 1.650,90 DM (BU Bl. 33 Pos. 11) wendet sich die Revision zu Recht gegen die Feststellung eines Anerkenntnisses des Beklagten zu 2.Insoweit hat das Berufungsgericht nach den bisherigen Feststellungen eine um Die Addition der vom Berufungsgericht insgesamt zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (BU Bl. 30 unter VI im ersten Absatz) ergibt nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, eine Summe von 89.278,93 DM, sondern einen um Damit bleibt der vom Berufungsgericht angenommene Betrag tatsächlich hat das Berufungsgericht die Gegenforderungen der Klägerin zu 1 zu niedrig angenommen. 4. Schließlich ist dem Berufungsgericht auf BU Bl. 30 (unter VI) ein Schreibfehler unterlaufen: Der Zahlungsanspruch des Beklagten zu 2 beläuft sich auf 93.366 DM und nicht 93.360 DM. Nachdem durch die Entscheidung über die überwiegende Nichtannahme der beiderseitigen Revisionen das angefochtene Urteil im wesentlichen bei Bestand bleibt und die Unrichtigkeiten, die zur Annahme führen, weitgehend aus Rechenfehlern resultieren, die offensichtlich sind, gibt der Senat zu erwägen, ob die Sache einvernehmlich beigelegt werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Beträge von 10.000 DM, 889,76 DM und 6 DM gegebenenfalls durch das Revisionsgericht korrigiert werden könnten, wegen der Postition über 1.650,90 DM (einschließlich der darin enthaltenen, im Ergebnis möglicherweise zu Lasten des Beklagten zu 2 gehenden 723,80 DM) aber eine Aufhebung und Zu-rückverweisung an das Oberlandesgericht in Betracht kommen dürfte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 124/91 vom 16. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit 1. rin Karin vertreten durch die Geschäftsführe-Straße 202, Hi Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 2. . . . Streithelfer: Charalambos J f^^straße 22, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Straße 24, und Kollegen, gegen 2. Peter Straße 35, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter, Widerkläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte und Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Schlußurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1991 wird angenommen, soweit die Widerklage unter I Nr. 2 des Urteilsausspruchs in Höhe von 10.767,14 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision des Beklagten zu 2 sowie die Revision der Klägerin zu 1 gegen das genannte Urteil werden nicht angenommen. Streitwert: 166.765,67 DM (Revision der Klägerin zu 1: 145.819,44 DM Revision des Beklagten zu 2: 20.946,26 DM) Gründe: I. Annahme: 1. Von dem zur Aufrechnung gestellten Darlehensbetrag über 60.000 DM (BU Bl. 31 Pos. 1) kann - rechnerisch - nur ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 DM dem Zahlungsanspruch 3 des Beklagten zu 2 über 93.366 DM entgegengehalten werden, nachdem das Berufungsgericht einen Betrag von 25.000 DM als bereits auf die Freistellungsverpflichtung gezahlt berücksichtigt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht also eine um 10.000 DM zu hohe Gegenforderung der Klägerin zu 1 angenommen. 2. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 zur Aufrechnung gestellten Betrages von 1.650,90 DM (BU Bl. 33 Pos. 11) wendet sich die Revision zu Recht gegen die Feststellung eines Anerkenntnisses des Beklagten zu 2. Insoweit hat das Berufungsgericht nach den bisherigen Feststellungen eine um 1.650,90 DM zu hohe Gegenforderung der Klägerin zu 1 angenommen. 3. Die Addition der vom Berufungsgericht insgesamt zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (BU Bl. 30 unter VI im ersten Absatz) ergibt nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, eine Summe von 89.278,93 DM, sondern einen um 1.889,76 DM höheren Betrag von 91.168,69 DM. Der Grund hierfür liegt zunächst in der Pos. 8 auf BU Bl. 32: Dort ist ein um 1.000 DM zu hoher Betrag ausgewiesen (2.390,58 DM + 42,76 DM ergeben 2.433,34 DM). Damit bleibt der vom Berufungsgericht angenommene Betrag tatsächlich 4 (nur) 889,76 DM hinter der Summe der von ihm berücksichtigten Positionen zurück. Um den Betrag von 889,76 DM hat das Berufungsgericht die Gegenforderungen der Klägerin zu 1 zu niedrig angenommen. 4. Schließlich ist dem Berufungsgericht auf BU Bl. 30 (unter VI) ein Schreibfehler unterlaufen: Der Zahlungsanspruch des Beklagten zu 2 beläuft sich auf 93.366 DM und nicht 93.360 DM. Der Fehler ist in die Berechnung eingegangen. Der Zahlungsanspruch des Beklagten zu 2 ist also um 6 DM höher als im Berufungsurteil angenommen. Zu 1 bis 4: Das begründet Bedenken gegen die Abweisung der Widerklage in folgender Höhe: 10.000,00 DM + 1.650,90 DM 889,76____DM +_______6,00 DM insgesamt: 10.767,14 DM. II. Nichtannahme: _ 5 _ Die Rechtssache hat Jeeine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen von den unter I behandelten Positionen haben die Revisionen im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980, BVerfGE 54, 277). III. : Nachdem durch die Entscheidung über die überwiegende Nichtannahme der beiderseitigen Revisionen das angefochtene Urteil im wesentlichen bei Bestand bleibt und die Unrichtigkeiten, die zur Annahme führen, weitgehend aus Rechenfehlern resultieren, die offensichtlich sind, gibt der Senat zu erwägen, ob die Sache einvernehmlich beigelegt werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Beträge von 10.000 DM, 889,76 DM und 6 DM gegebenenfalls durch das Revisionsgericht korrigiert werden könnten, wegen der Postition über 1.650,90 DM (einschließlich der darin enthaltenen, im Ergebnis möglicherweise zu Lasten des Beklagten zu 2 gehenden 723,80 DM) aber eine Aufhebung und Zu-rückverweisung an das Oberlandesgericht in Betracht kommen dürfte. Aus diesem Grund regt der Senat an, das - noch offene - Verfahren dadurch einvernehmlich zu beenden, daß die Klägerin zu 1 über die bisherige Verurteilung hinaus weitere 10.000 DM an den Beklagten zu 2 zahlt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis Ende Februar 1993 Stellung zu nehmen. Vorsitzender Richter Dr. Blumenrohr hat Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Krohn Nonnenkamp Krohn Hahne Zysk