Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend der Vereinbarung der Parteien wie folgt zu tragen: Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 121/15 vom 29. Juni 2016 in dem Rechtsstreit LG Berlin - Az. 67 S 187/15 vom 15.10.2015; AG Berlin-Mitte - Az. 117 C 254/14 vom 07.05.2015; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend der Vereinbarung der Parteien wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Streitwert: bis 4.000 € Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling