* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 121/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 121/15

Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend der Vereinbarung der Parteien wie folgt zu tragen: Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Kostendosen29ParteiGünterAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 121/15
vom 29. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
LG Berlin - Az. 67 S 187/15 vom 15.10.2015;
AG Berlin-Mitte - Az. 117 C 254/14 vom 07.05.2015;
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend der Vereinbarung der Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitwert: bis 4.000 €
Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Günter
Guhling