BGH · XII ZR 121/02 vom 23.07.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai 1998; §1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von 40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als statisch zu bewerten bzw. die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis zu dem 31. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. 2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. Januar 2002 - XII ZB 139/00- FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1.