Der Kläger hat zunächst behauptet, nach der Geburt des Beklagten habe ihm dessen Mutter gesagt, er sei nicht der Vater des Kindes; er habe dies jedoch als Scherz betrachtet. Der Beklagte hat vorgetragen, seine Mutter habe dem Kläger schon vor der Eheschließung erklärt, daß sie von einem anderen Mann schwanger sei. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger eingeräumt, der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt und von ihr vor dessen Geburt erfahren zu haben, daß sie mit einem anderen Ghanaer geschlechtlich verkehrt habe. 1. Das Oberlandesgericht hat die Frage, nach welchem Recht die Ehelichkeit des Beklagten zu beurteilen ist, nach Art. 19 Abs. 1 i.V. Da für die Beurteilung der Ehelichkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Die Frage der Ehelichkeit ist deshalb nach dem sich aus Art. 18 EGBGB a.F. ergebenden Recht zu beurteilen. Nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB a.F. wird die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist, oder falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Diese einseitige Kolli-sionsnorm ist von der Rechtsprechung und Rechtslehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm des Inhalts entwickelt worden, daß die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Ehemann der Mutter zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt angehört oder angehört hat (BGHZ 43, 214, 217 f). Nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, kommt es auf das Domizilrecht beider Elternteile zur Zeit der Geburt des Kindes an (vgl. b) Nach dem sich aus Art. 18 Abs. 1 EGBGB a.F. ergebenden Ehelichkeitsstatut beurteilt sich grundsätzlich auch die Geltendmachung der Nichtehelichkeit eines Kindes (Senatsurteil vom 16. Dennoch entscheidet hier deutsches Recht über die Ehelichkeitsanfechtung, da die Mutter des Beklagten Deutsche und der Beklagte noch minderjährig ist (Art. 18 Abs. 2 EGBGB a.F.). Gegen die Beurteilung, daß der Beklagte als ehelich gilt, und die Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtungsklage wendet sich die Revision auch nicht. 2. Das Oberlandesgericht hat eine Anfechtungsbefugnis des Klägers verneint, da die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung abgelaufen gewesen Auf Unkenntnis der Anfechtungsfrist könne sich der Kläger nicht berufen, da das Gesetz den Beginn der Frist lediglich an die Tatsache der Geburt sowie daran knüpfe, daß der Mann gegen die Ehelichkeit sprechende Umstände erfahre. Die Rechtsunkenntnis des Klägers habe auch keine Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist nach §§ 1594 Abs. 3, 203 BGB zur Folge gehabt. Die Grenzziehung für die Zurechnung eines Kindes als ehelich je nach dem Zeitpunkt der Geburt vor oder in der Ehe verstoße gegen den Gleicheitssatz des Art. 3 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowohl des Mannes als auch der Mutter. Die Regelung des § 1594 BGB verletzt jedoch Rechte weder des Ehemannes noch der Ehefrau, soweit die Anfechtungsfrist auch für vor der Eheschließung empfangene Kinder zu beachten ist. Wenn sich die Eltern für eine baldige Heirat entschließen und das Kind in der Ehe geboren wird, kann es entgegen der Auffassung der Revision weder als willkürliche Regelung noch als Bevormundung der Eheleute angesehen werden, daß - wie für in der Ehe empfangene Kinder auch - die allgemeinen Anfechtungsfristen gelten. Dezember 1974 - I BvL 14/73 - BVerfGE 38, 241 festgestellt, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Revision wendet hiergegen ein, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das Kind habe ein selbständiges Interesse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Gewißheit über seinen Personenstand, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung, die dem Kinde eine Anfechtung noch bis zu zwei Jahren nach Erlangung der Volljährigkeit erlaube, sofern nur die Ehe der Mutter aufgelöst sei. Danach hat der Gesetzgeber sein Gestaltungsermessen nicht verletzt, indem er sich bei der Bestimmung der Anfechtungsfrist mehr am Wohle des Kindes als an den Interessen des Mannes orientiert und eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für angemessen angesehen hat. Daß dieser das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzende Rechtszustand für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurde, kann wegen der bisherigen Benachteiligung des volljährigen Kindes gegenüber dem Mann nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes angesehen werden. c) Die Revision wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs verloren, und stellt die Auffassung zur Überprüfung, der Kläger könne sich auf seine Unkenntnis der Anfechtungsfrist sowie auf seine Rechtsunkenntnis nicht berufen. Nach dem Heimatrecht des Klägers fänden auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Regeln des englischen Rechts Anwendung, sofern es sich um eine monogame Ehe handele. Das Gesetz knüpft in § 1594 BGB den Beginn der Anfechtungsfrist an keine anderen Voraussetzungen als an die Tatsache der Geburt sowie daran, daß der Ehemann von Umständen Kenntnis erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Damit ist die Auffassung der Revision unvereinbar, für die Anfechtungsfrist sei von Bedeutung, ob ein Ehemann sich in dem rechtsirrigen Glauben befinde, ein während der Ehe geborenes, aber nicht von ihm erzeugtes Kind habe ohne weiteres den Status eines nichtehelichen Kindes. Auf die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Begriff "Nichtehelichkeit" bereits eine rechtliche Einordnung verlange, kommt es deshalb nicht an. d) Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtsunkenntnis des Klägers habe den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht gemäß §§ 1594 Abs. 3, 203 BGB gehemmt. Das Berufungsgericht habe sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen, höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen liege nur vor, wenn ein Fehlverhalten von Behörden und Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt habe. Das Oberlandesgericht hat die Tatsache, daß das Jugendamt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Beklagten nicht mit Nachdruck betrieben hat, zutreffend dahin gewertet, der Kläger habe hieraus nicht die Folgerung ziehen können, es bedürfe keinerlei Maßnahmen zur Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes. Wenn sich der Kläger gleichwohl von diesen Vorgängen und Umständen wegen der in seinem Heimatland geltenden Regelung in seiner Auffassung bestärkt gesehen haben sollte, es bedürfe auch in Deutschland keiner Anfechtung der Ehelichkeit, so kann dies die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel ziehen, es liege keine höhere Gewalt im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB vor.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yri ZR 120/89 URTEIL Verkündet am: 7. November 1990 Küpferle JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Louis H geb. GMptraße ■0/ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und flHMM - gegen Steven Dieter M , geboren am ^. BBi 1984 , vertreten durch das Jugendamt der Stadt Kurt-S®HBHH^-Straße ■■■■■/ HHBf als Pfleger, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 or .rr S3 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1989 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, heiratete am 31. Oktober 1983 in London die deutsche Mutter des am 11. Juni 1984 in Gladbeck geborenen Beklagten. Die Ehe wurde am 25. Juni 1985 geschieden. Mit einer am 4. Oktober 1988 beim Amtsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten. Der Kläger hat zunächst behauptet, nach der Geburt des Beklagten habe ihm dessen Mutter gesagt, er sei nicht der Vater des Kindes; er habe dies jedoch als Scherz betrachtet. Anläßlich eines Termins vor dem Verwaltungsgericht WI 3 Düsseldorf im März 1986 habe er wiederum erfahren, daß seine frühere Ehefrau erklärt habe, das Kind stamme nicht von ihm. Als er den Beklagten Anfang 1987 gesehen habe, sei ihm allerdings aufgefallen, daß der Beklagte keinerlei Ähnlichkeit mit ihm habe. Deshalb halte er die Angabe seiner früheren Ehefrau, er sei nicht der Vater, nunmehr für zutreffend, zu demal er inzwischen erfahren habe, daß sie im Jahre 1982 mit einem anderen Ghanaer befreundet gewesen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, seine Mutter habe dem Kläger schon vor der Eheschließung erklärt, daß sie von einem anderen Mann schwanger sei. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger eingeräumt, der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt und von ihr vor dessen Geburt erfahren zu haben, daß sie mit einem anderen Ghanaer geschlechtlich verkehrt habe. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind ist. Entscheidunqsqründe?. 1. Das Oberlandesgericht hat die Frage, nach welchem Recht die Ehelichkeit des Beklagten zu beurteilen ist, nach Art. 19 Abs. 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB geprüft und ist wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Eltern des Beklagten und ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts in Düsseldorf zur Anwendung deutschen Rechts gekommen. Danach gelte der Beklagte als eheliches Kind des Klägers (§ 1591 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das für die Beurteilung der Ehelichkeit maßgebende (deutsche) Recht sei auch für die Anfechtung der Ehelichkeit bestimmend. Dieser Auffassung kann nur im Ergebnis zugestimmt werden. a) Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar. Da für die Beurteilung der Ehelichkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 - BGBl I S. 1142; Art. 18 Abs. 1 EGBGB a.F.) und der Beklagte vor dem 1. September 1986 geboren wurde, handelt es sich um einen abgeschlossenen Vorgang in diesem Sinne (vgl. Senatsurteile vom 18. März 1987 - IVb ZR 21/86 - FamRZ 1987, 583, vom 1. April 1987 - IVb ZR 40/86 -FamRZ 1987, 793, 794, vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 -FamRZ 1990, 32, 33; Palandt/Heldrich, BGB 49. Aufl. EGBGB Art. 220 Anm. 2 m.N.). Die Frage der Ehelichkeit ist deshalb nach dem sich aus Art. 18 EGBGB a.F. ergebenden Recht zu beurteilen. Nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB a.F. wird die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist, oder falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Diese einseitige Kolli-sionsnorm ist von der Rechtsprechung und Rechtslehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm des Inhalts entwickelt worden, daß die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Ehemann der Mutter zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt angehört oder angehört hat (BGHZ 43, 214, 217 f). Diese Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Mannes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG (BGHZ 75, 32, 35 f). Damit ist auf ghanaisches Recht als Heimatrecht des Mannes verwiesen. Diese Verweisung auf ghanaisches Recht ist allerdings Gesamtverweisung, so daß Rück- oder Weiterverweisung zu beachten sind, auch wenn Art. 27 EGBGB a.F. den Art. 18 EGBGB a.F. nicht ausdrücklich aufführt (MünchKomm/Schwimann, BGB Art. 18 EGBGB Rdn. 13; Soergel/Kegel, BGB 11. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 41). Eine Rückverweisung des ghanaischen IPR auf deutsches Recht liegt hier nicht vor. Nach Sec. 66 (3) (a) des ghanaischen Courts Act, 1960, sind in Verfahren, in denen sich die Frage der Anwendbarkeit fremden Rechts stellt, die Regeln des internationalen Privatrechts des Common Law anzuwenden (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana S. 9). Nach den in Großbritannien im internationalen Kindschaftsrecht geltenden Regeln gilt ein Kind als ehelich, wenn die Ehe seiner Eltern in England als rechtsgültig angesehen wird. Nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, kommt es auf das Domizilrecht beider Elternteile zur Zeit der Geburt des Kindes an (vgl. Bergmann/Ferid aaO Großbritannien S. 27). 6 - ' Nachdem die Eltern des Beklagen am 31. Oktober 1983 in London vor dem Standesbeamten des Bezirks Lambeth nach dem Marriage Act 1949 die Ehe geschlossen haben und Ehehindernisse weder vorgetragen noch ersichtlich sind, besteht kein Zweifel, daß die Ehe der Eltern in Großbritannien als rechtsgültig angesehen wird. Damit ist nach dem anzuwendenden ghanaischen Recht von der Ehelichkeit des Beklagten auszugehen . b) Nach dem sich aus Art. 18 Abs. 1 EGBGB a.F. ergebenden Ehelichkeitsstatut beurteilt sich grundsätzlich auch die Geltendmachung der Nichtehelichkeit eines Kindes (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - FamRZ 1982, 917 m.N.; MünchKomm/Schwimann aaO Rdn. 35). Dennoch entscheidet hier deutsches Recht über die Ehelichkeitsanfechtung, da die Mutter des Beklagten Deutsche und der Beklagte noch minderjährig ist (Art. 18 Abs. 2 EGBGB a.F.). Diese Anknüpfung an das deutsche Recht gilt nicht wahlweise, sondern ausschließlich (MünchKomm/Schwimann aaO Rdn. 42). Damit entscheidet deutsches Recht darüber, welche Fristen für die Erhebung einer Anfechtungsklage zu beachten sind (MünchKomm/Schwimann aaO Rdn. 44 mit Fn. 5; Senatsurteil vom 16. Juni 1982 aaO) . Gegen die Beurteilung, daß der Beklagte als ehelich gilt, und die Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtungsklage wendet sich die Revision auch nicht. 2. Das Oberlandesgericht hat eine Anfechtungsbefugnis des Klägers verneint, da die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung abgelaufen gewesen 7 sei. Die Anfechtungsfrist beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von Umständen erlange, die für die Nicht- i ehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens mit dessen Geburt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt habe, könne er nicht der Vater des Beklagten sein. Die Anfechtungsfrist habe deshalb für ihn mit der Geburt des Beklagten zu laufen begonnen und am 11. Juni 1986 geendet. Auf Unkenntnis der Anfechtungsfrist könne sich der Kläger nicht berufen, da das Gesetz den Beginn der Frist lediglich an die Tatsache der Geburt sowie daran knüpfe, daß der Mann gegen die Ehelichkeit sprechende Umstände erfahre. Die Rechtsunkenntnis des Klägers habe auch keine Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist nach §§ 1594 Abs. 3, 203 BGB zur Folge gehabt. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschriften habe nicht Vorgelegen. Gegen die zeitliche Beschränkung der Ehelichkeitsanfechtung bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließe, keine Bedenken. a) Die Revision rügt, die Bestimmung des § 1594 BGB sei nichtig. Damit hat sie keinen Erfolg. Die Revision hält es aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich, eine Ehelichkeitsvermutung - mit der Folge der Notwendigkeit einer Anfechtung - auch für solche Kinder zu begründen, die vor der Eheschließung empfangen worden sind. Die Grenzziehung für die Zurechnung eines Kindes als ehelich je nach dem Zeitpunkt der Geburt vor oder in der Ehe verstoße gegen den Gleicheitssatz des Art. 3 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowohl des Mannes als auch der Mutter. Die Regelung des § 1594 BGB verletzt jedoch Rechte weder des Ehemannes noch der Ehefrau, soweit die Anfechtungsfrist auch für vor der Eheschließung empfangene Kinder zu beachten ist. Denn es liegt weitgehend in der freien Entscheidung der Eltern, durch die Festlegung ihres Heiratstermins dem erwarteten Kind den Status eines nichtehelichen oder ehelichen Kindes zu geben. Wenn sich die Eltern für eine baldige Heirat entschließen und das Kind in der Ehe geboren wird, kann es entgegen der Auffassung der Revision weder als willkürliche Regelung noch als Bevormundung der Eheleute angesehen werden, daß - wie für in der Ehe empfangene Kinder auch - die allgemeinen Anfechtungsfristen gelten. Auch der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Ob ein Kind, dessen (vermeintliche oder wirkliche) Eltern geheiratet haben, vor oder nach der Eheschließung empfangen wurde, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, hinsichtlich seines Personenstandes zu differenzieren. Der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Ermessensspielraum. Der Gleichheitssatz verpflichtet ihn nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nur dann ist nach Art. 3 Abs. 1 GG Gleiches gleich, Ungleiches aber nach seiner Eigenart zu behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung 9 bei einer gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. etwa BVerfGE 1, 264, 275 f; 2, 118, 119 f). Dies ist hier nicht der Fall. Ob ein nach der Eheschließung geborenes Kind zuvor oder danach empfangen wurde, ist hinsichtlich der Geltendmachung seiner Nichtehelichkeit kein so bedeutsamer Unterschied, daß der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen zur Feststellung des Personenstandes vorsehen müßte. b) Auch die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Verfassungswidrigkeit der Zwei-Jahres-Frist darzulegen versucht, greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1974 - I BvL 14/73 - BVerfGE 38, 241 festgestellt, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die gegenwärtige Regelung liege, sowohl was die Dauer der Anfechtungsfrist wie die Bestimmung des Fristbeginns angehe, im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsfreiheit. Die Revision wendet hiergegen ein, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das Kind habe ein selbständiges Interesse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Gewißheit über seinen Personenstand, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung, die dem Kinde eine Anfechtung noch bis zu zwei Jahren nach Erlangung der Volljährigkeit erlaube, sofern nur die Ehe der Mutter aufgelöst sei. Auch sei es 25 -io - nicht richtig, daß der Familienstand eines ehelichen Kindes im allgemeinen günstiger sei als der eines nichtehelichen Kindes, nachdem dessen frühere rechtliche Benachteiligungen praktisch vollständig entfallen seien. Auch überzeuge es nicht, daß sich die Anfechtung für das Kind überwiegend nachteilig, für den Mann dagegen vorteilhaft auswirke. Es mag sein, daß einzelne Gesichtspunkte, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 4. Dezember 1974 gestützt hat, auch in anderer Weise gewichtet werden können. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung des § 1594 BGB finden läßt. Ist dies der Fall, so ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (BVerfGE 12, 326, 333, 337 f; 18, 121, 124). Danach hat der Gesetzgeber sein Gestaltungsermessen nicht verletzt, indem er sich bei der Bestimmung der Anfechtungsfrist mehr am Wohle des Kindes als an den Interessen des Mannes orientiert und eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für angemessen angesehen hat. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - BVerfGE 79, 256 nicht die Verfassungswidrigkeit des § 1594 BGB herleiten. In jener Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die §§ 1593, 1598 i.V. mit § 1596 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz 11 J unvereinbar sind, soweit sie einem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren. Die damit gegebene erweiterte Anfechtungsmöglichkeit bevorzugt das volljährige Kind nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber dem Mann. Denn dieser hat ab Kenntnis der Umstände, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, die unbeschränkte Möglichkeit, binnen der Zwei-Jahres-Frist die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, während dies auch dem volljährigen Kind bisher nur gestattet war, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt war oder die Ehegatten seit drei Jahren getrennt lebten und nicht zu erwarten war, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellten. Daß dieser das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzende Rechtszustand für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurde, kann wegen der bisherigen Benachteiligung des volljährigen Kindes gegenüber dem Mann nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes angesehen werden. Der von der Revision angeführte Fall, daß ein Ehemann, der bewußt auf eine Anfechtungsklage verzichtet und jahrelang das nicht von ihm stammende Kind unterhalten hat, von einer späteren Anfechtungsklage des Kindes enttäuscht werden kann, liegt hier nicht vor. c) Die Revision wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs verloren, und stellt die Auffassung zur Überprüfung, der Kläger könne sich auf seine Unkenntnis der Anfechtungsfrist sowie auf seine Rechtsunkenntnis nicht berufen. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Begriff 12 nc; "Nichtehelichkeit" bereits eine rechtliche Einordnung verlange. Nach dem Heimatrecht des Klägers fänden auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Regeln des englischen Rechts Anwendung, sofern es sich um eine monogame Ehe handele. Dem englischen Recht seien Anfechtungsfristen völlig unbekannt, vielmehr könne jedermann in jedem Verfahren die Nichtehelichkeit eines Kindes behaupten und beweisen . Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Gesetz knüpft in § 1594 BGB den Beginn der Anfechtungsfrist an keine anderen Voraussetzungen als an die Tatsache der Geburt sowie daran, daß der Ehemann von Umständen Kenntnis erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Damit ist die Auffassung der Revision unvereinbar, für die Anfechtungsfrist sei von Bedeutung, ob ein Ehemann sich in dem rechtsirrigen Glauben befinde, ein während der Ehe geborenes, aber nicht von ihm erzeugtes Kind habe ohne weiteres den Status eines nichtehelichen Kindes. Vielmehr beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes unter den in § 1594 BGB genannten Voraussetzungen auch dann, wenn der Ehemann der Kindesmutter infolge von Rechtsunkenntnis angenommen hat, das Kind gelte auch ohne Anfechtung der Ehelichkeit als nichtehelich (BGHZ 24, 134, 135). Auf die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Begriff "Nichtehelichkeit" bereits eine rechtliche Einordnung verlange, kommt es deshalb nicht an. 13 1J d) Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtsunkenntnis des Klägers habe den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht gemäß §§ 1594 Abs. 3, 203 BGB gehemmt. Das Berufungsgericht habe sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen, höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen liege nur vor, wenn ein Fehlverhalten von Behörden und Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt habe. Bei seiner Würdigung, der Kläger habe aus dem Verhalten von Behörden nicht schließen dürfen, daß es keinerlei Maßnahmen zur Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes bedürfe, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger gerade wegen seiner Kenntnis, daß der Beklagte nicht sein Kind sei, entsprechend seinem Heimatrecht auch von dessen Nichtehelichkeit habe ausgehen müssen. Insofern sei der Kläger in seiner Auffassung durch das Verhalten des Jugendamts und des Oberkreisdirektors des Kreises Neuss bestärkt worden. Auch damit kann die Revision nicht gehört werden. Das Oberlandesgericht hat die Tatsache, daß das Jugendamt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Beklagten nicht mit Nachdruck betrieben hat, zutreffend dahin gewertet, der Kläger habe hieraus nicht die Folgerung ziehen können, es bedürfe keinerlei Maßnahmen zur Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes. Mit Recht hat es sich ferner auf den Standpunkt gestellt, der Inhalt der Ausweisungsverfügung vom 28. Januar 1986 habe nicht den Anschein erweckt, der Beklagte gelte auch ohne Anfechtung als ehelich. Wenn sich der Kläger gleichwohl von diesen Vorgängen und Umständen wegen der in seinem Heimatland geltenden Regelung in seiner Auffassung bestärkt gesehen haben sollte, es bedürfe auch in Deutschland keiner Anfechtung der Ehelichkeit, so kann dies die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel ziehen, es liege keine höhere Gewalt im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB vor. Nachdem sich der Kläger nicht in seinem Heimatland, sondern in einem fremden Land befand und seit der Geburt des Beklagten wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden war, nicht der Vater des Beklagten zu sein, war es ihm zuzu demuten, sich über die hier geltende Rechtslage anwaltlich beraten zu lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 - FamRZ 1982, 917). Ein Irrtum des Klägers wäre deshalb nicht unverschuldet gewesen. Lohmann Nonnenkamp Krohn Knauber Zysk