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BGH · XII ZR 118/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 118/90

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Auszahlung des vorbezeichneten Erlöses in Höhe eines Teilbetrages von 38.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen an den Beklagten einzuwilligen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte; von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 zur Last. Die Klägerin, die dem Beklagten aus dem Erlös vorweg einen Betrag von 2.000 DM als Nutzungsentschädigung zugesteht, hat ihn auf Einwilligung in die Auszahlung der Hälfte des nach Abzug von 2.000 DM verbleibenden Betrages, mithin von 36.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen, in Anspruch genommen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es den Beklagten zur Freigabe eines Teilbetrages von 13.621,90 DM und die Klägerin zur Freigabe des restlichen Teilbetrages von 60.495,16 DM, jeweils nebst anteiligen Hinterlegungszinsen, verurteilt hat. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung von 36.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen verurteilt und die Widerklage wegen des Freigabeverlangens von mehr als 38.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen abgewiesen worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des an jede der Parteien auszuzahlenden Anteils an dem hinterlegten Rest des Versteigerungserlöses zu Lasten der Klägerin einen Ausgleich vorgenommen, weil die als Teil des geringsten Gebotes bestehen gebliebenen Sicherungsgrundschulden Dabei ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Versteigerungserlös, der an die Stelle des Grundstücks trete und den Miteigentümern nach ihren Miteigentumsanteilen am Grundstück, hier also zu je 1/2, zustehe, sich grundsätzlich aus dem Barerlös und den bestehenbleibenden Rechten errechne. Um das zu vermeiden, seien dem Barerlös die nicht valutierten Teile der bestehen bleibenden Rechte hinzuzurechnen. müsse die Klägerin sich die nicht valutierten Teile der Grundschulden anrechnen lassen, da sie allein in den Genuß dieser Vorteile gelange. Die Auffassung, die Klägerin sei dadurch, daß sie das Grundstück unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte ersteigert habe, um die nicht valutierten Teile dieser Rechte (ungerechtfertigt) bereichert, ist rechtsfehlerhaft. Demgemäß sind die Grundschulden in voller Höhe bestehen geblieben und zu Recht in dieser Höhe von den Gläubigern angemeldet und in das geringste Gebot aufgenommen worden. Danach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die Ersteigerung des Grundstücks etwas auf Kosten des Beklagten erlangt, weil die bestehen gebliebenen Grundschulden teilweise nicht valutiert gewesen seien, und sie sei daher um die nicht mehr valutierten Teile der Grundschulden ungerechtfertigt bereichert, als unrichtig. der Ablösung der Forderung, die der Grundschuld Nr. III/l zugrunde gelegen habe, sei die Gemeinschaft der Parteien an den Grundpfandrechten aufgehoben worden, so daß die nicht valutierten Teile der Grundschulden als bereits während des ersten Rechtszuges vorhandene Erlöse in die Auseinandersetzung einbezogen werden müßten. Diese Ausführungen gehen schon deshalb fehl, weil der Beklagte das von der Revisionserwiderung zitierte erstinstanzliche Vorbringen im weiteren Prozeß fallen gelassen und - im Gegensatz dazu - in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die drei Grundschulden Nr. III/l bis 3 seien "auch heute noch" in voller Höhe bestehen geblieben.

Zitierte Normen: § 52 ZVG § 561 ZPO
GrundschuldenHöheRechtParteiKlägerinRevisionserwiderungvalutierten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 118/90
Verkündet am:
7. Mal 1991 Küpferle
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1989 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil
 der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1989 teilweise abgeändert und
 wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des beim Amtsgericht W. hinterlegten Erlöses aus dem Versteigerungsverfahren AG W. in Höhe eines Teilbetrages von 36.058,53 DM zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen an die Klägerin einzuwilligen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in die Auszahlung des vorbezeichneten Erlöses in Höhe eines Teilbetrages von 38.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen an den Beklagten einzuwilligen.
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Im übrigen werden die Widerklage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte; von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien, bis 1987 miteinander verheiratet, waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstücks
A.--Straße 10 in H. , das der Klägerin in einem von ihr betriebenen Versteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft am 18. Januar 1988 gegen ein Bargebot von 105.000 DM zugeschlagen wurde. Dabei blieben als Teil des geringsten Gebotes drei in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschulden im Nennbetrag von insgesamt (70.000 + 30.000 + 45.100 =) 145.100 DM bestehen, die noch in Höhe von insgesamt (59.867,77 + 14.229,06 + 24.129,92 =) 98.226,75 DM valutiert waren. Im Teilungstermin vom 18. Februar 1988 ergab sich ein Erlösüberschuß von 74.117,06 DM, der mangels Einigung der Parteien über die Verteilung beim Amtsgericht w. hinterlegt wurde.
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Die Klägerin, die dem Beklagten aus dem Erlös vorweg einen Betrag von 2.000 DM als Nutzungsentschädigung zugesteht, hat ihn auf Einwilligung in die Auszahlung der Hälfte des nach Abzug von 2.000 DM verbleibenden Betrages, mithin von 36.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen, in Anspruch genommen. Widerklagend hat der Beklagte die Verurteilung der Klägerin in die Freigabe des 'gesamten hinterlegten Betrages nebst Hinterlegungszinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es den Beklagten zur Freigabe eines Teilbetrages von 13.621,90 DM und die Klägerin zur Freigabe des restlichen Teilbetrages von 60.495,16 DM, jeweils nebst anteiligen Hinterlegungszinsen, verurteilt hat. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung von 36.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen verurteilt und die Widerklage wegen des Freigabeverlangens von mehr als 38.058,53 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des an jede der Parteien auszuzahlenden Anteils an dem hinterlegten Rest des Versteigerungserlöses zu Lasten der Klägerin einen Ausgleich vorgenommen, weil die als Teil des geringsten Gebotes bestehen gebliebenen Sicherungsgrundschulden
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im Nennwert von 145.100 DM nur noch in Höhe von 98.226,75 DM valutiert waren. Dabei ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Versteigerungserlös, der an die Stelle des Grundstücks trete und den Miteigentümern nach ihren Miteigentumsanteilen am Grundstück, hier also zu je 1/2, zustehe, sich grundsätzlich aus dem Barerlös und den bestehenbleibenden Rechten errechne. Es meint jedoch, die damit an sich gerechtfertigte hälftige Aufteilung des Erlöses müsse im Hinblick darauf modifiziert werden, daß die Grundpfandrechte nicht mehr voll valutiert gewesen seien. Würde der ersteigernde Miteigentümer und Darlehensnehmer bei der Erlösverteilung so behandelt, als müsse er den vollen Nennbetrag der Grundschulden ablösen, so wäre er um die Beträge bereichert, die die Darlehensnehmer zur Tilgung der persönlichen Forderungen bereits aufgewendet hätten. Um das zu vermeiden, seien dem Barerlös die nicht valutierten Teile der bestehen bleibenden Rechte hinzuzurechnen. Demgemäß gelangt das Gericht zu einer Summe von (105.000 + 350 <Zinsen> + 15.770,94 + 10.132,23 + 20.970,08 =)
152.223,25 DM und nach Absetzung der nach dem Teilungsplan vorweg entnommenen Verfahrenskosten und Zinsen der Grundschuldgläubiger (insgesamt 31.232,94 DM) zu einem Betrag von 120.990,31 DM als aufzuteilendem Erlös aus der Zwangsversteigerung. Auf die ihr an sich zustehende Hälfte dieses Betrages (60.495,16) müsse die Klägerin sich die nicht valutierten Teile der Grundschulden anrechnen lassen, da sie allein in den Genuß dieser Vorteile gelange. Deshalb stehe dem Beklagten die Hälfte des aufzuteilenden Versteigerungserlöses, also 60.495,16 DM, voll zu, so daß auf die Kläge-
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rin nur die Differenz zwischen diesem und dem hinterlegten Betrag, mithin (74.117,06 - 60.495,16 =) 13.621,90 DM, entfalle.
2.	Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision zu Recht. Die Auffassung, die Klägerin sei dadurch, daß sie das Grundstück unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte ersteigert habe, um die nicht valutierten Teile dieser Rechte (ungerechtfertigt) bereichert, ist rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien die vor der Versteigerung geleisteten Zahlungen nicht auf die Grundschulden, sondern auf die zugrunde liegenden persönlichen Forderungen erbracht. Demgemäß sind die Grundschulden in voller Höhe bestehen geblieben und zu Recht in dieser Höhe von den Gläubigern angemeldet und in das geringste Gebot aufgenommen worden. In dieser Höhe sind sie auch nach dem Zuschlag bestehen geblieben (§§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG). Als Grundstückseigentümer und Besteller der Sicherungsgrundschulden hatten die Parteien nicht nur für den Fall vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen Anspruch auf Rückgewähr der betreffenden Grundschulden; vielmehr standen ihnen aus den Sicherungsverträgen auch bei nur teilweiser Forderungstilgung durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Ansprüche auf Rückgewähr der nicht mehr valutierten Teile der Grundschulden zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 - NJW 1984, 169, 171). Auch diese Rückgewähransprüche sind durch den Zuschlag nicht entfallen, sondern weiterhin als gemeinschaftliche (§§ 741 ff. BGB), zu glei-
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dien Teilen zustehende Forcierungen der Parteien bestehen geblieben (vgl, Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - BGHR § 812 Abs. 1 Zwangsversteigerung 1 = WM. 1990, 1253 = NJW-RR 1990, 1202 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 50/88 - Nichtannahmebeschluß). Danach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die Ersteigerung des Grundstücks etwas auf Kosten des Beklagten erlangt, weil die bestehen gebliebenen Grundschulden teilweise nicht valutiert gewesen seien, und sie sei daher um die nicht mehr valutierten Teile der Grundschulden ungerechtfertigt bereichert, als unrichtig.
3.	Das wird auch von der Revisionserwiderung letztlich nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, das angefochte-
ne Urteil müsse aus anderen Gründen Bestand haben, und stützt sich dabei auf erstinstanzliches Vorbringen der Parteien. Sie macht geltend, die Klägerin habe vorgetragen, daß sie inzwischen eine Umschuldung vorgenommen habe und daß alle dinglich gesicherten Forderungen von dem Gläubiger der Post III 1 abgelöst worden seien. Der Beklagte habe im ersten Rechtszug vorgebracht, die Grundschulden Nr. III/2 und 3 seien zwischenzeitlich auf Veranlassung der Klägerin gelöscht worden, nachdem die Restvaluten im Rahmen der Zwangsversteigerung getilgt worden seien und die Gläubiger der Klägerin entsprechende Löschungsbewilligungen erteilt hätten. Die Grundschuld Nr. III/1 sei durch Rückzahlung der Restvaluta zur Eigentümergrundschuld geworden; Löschung sei noch nicht erfolgt, jedoch mache der Beklagte seinen Löschungsanspruch geltend. Die Revisionserwiderung führt weiter aus, die Klägerin habe diesen Vortrag nicht bestritten. Mit der Löschung der Grundschulden Nr. III/2 und 3 sowie
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der Ablösung der Forderung, die der Grundschuld Nr. III/l zugrunde gelegen habe, sei die Gemeinschaft der Parteien an den Grundpfandrechten aufgehoben worden, so daß die nicht valutierten Teile der Grundschulden als bereits während des ersten Rechtszuges vorhandene Erlöse in die Auseinandersetzung einbezogen werden müßten.
Diese Ausführungen gehen schon deshalb fehl, weil der Beklagte das von der Revisionserwiderung zitierte erstinstanzliche Vorbringen im weiteren Prozeß fallen gelassen und - im Gegensatz dazu - in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die drei Grundschulden Nr. III/l bis 3 seien "auch heute noch" in voller Höhe bestehen geblieben. Es sei "also nicht der Fall eingetreten, daß etwa zwischenzeitlich nach der Versteigerung die Grundpfandgläubiger auf die entstandenen Eigentümergrundschulden Verzicht geleistet und Löschungsbewilligungen erteilt hätten" (S. 3/4 der Begründungsschrift) . Ferner hat er ausgeführt, die Grundpfand-gläubiger seien verpflichtet gewesen, die nicht valutierten Teilgrundschulden abzutreten; diese Verpflichtung bestehe auch heute noch und begründe seinen Anspruch auf die jeweilige Hälfte der nicht valutierten Teilgrundschulden, den er gegen die Grundpfandgläubiger geltend machen werde (S. 3 der BegründungsSchrift). Auf das von der Revisionserwiderung herausgestellte erstinstanzliche Vorbringen ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Danach ist dieses Vorbringen im zweiten Rechtszug aufgegeben worden und scheidet als tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Sache aus. Soweit die Revisionserwiderung mit weiteren Schriftsätzen vom 15. und 22. Februar 1991 erneut die Löschung der Grundschulden behauptet
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und durch Vorlage der Kopien verschiedener Schreiben darlegt, wie es zu den Löschungen gekommen sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO).
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp
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