BGH · XII ZR 118/04 vom 10.05.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

vom 26.Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10.

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Vezina26JuliAnhörungsrügeHahnAhlt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 118/04 vom 26.Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Klägerin hätte entnehmen können. Der Beweisantrag war somit ungeeignet. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vezina Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2003 - 12 HKO 17662/01 -OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 7 U 2012/03 -