Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 12. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen (§§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 118/03 IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 7. Dezember 2005 B„ Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache K. 0., L.Straße 13, H., Antragsgegner, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Geisler - A. S., Postfach .. gegen ., Ha., Antragstellerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Hauger - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Mai 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt (§§565, 516 Abs. 3 ZPO). Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose