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BGH · XII ZR 118/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 118/03

Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 12. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen (§§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 565 ZPO
HahnAntragsgegnerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 118/03	IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 7. Dezember 2005 B„ Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache
K. 0., L.Straße 13, H.,
Antragsgegner, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Geisler -
A. S., Postfach ..	gegen ., Ha., Antragstellerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Hauger -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Mai 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt (§§565, 516 Abs. 3 ZPO).
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hahne	Sprick	Weber-Monecke
 Ahlt
Dose