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BGH · XII ZR 114/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 114/96

Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Diese ergeben sich zwar nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Kläger durch die Zahlungen der Beklagten für Fernwärme und Wasser nicht rechtsgrundlos von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden ist. Der Kläger ist allenfalls von seiner Verpflichtung frei geworden, den anderen Mietern Wärme und Wasser zur Verfügung zu stellen. Denn nur, wenn auch die anderen Mieter eigene Fernwärme- und Wasserlieferungsverträge abgeschlossen hätten, wäre seine Verpflichtung zur Beheizung und zur Versorgung mit Wasser nebst Entsorgung entfallen (vgl. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, weil die Mitversorgung der anderen Mieter mit Fernwärme und Wasser angesichts des Umstandes, daß der Kläger den Beklagten auch insoweit freie Hand ge-

Zitierte Normen: § 148 KO
11VerpflichtungBeschlußWasserKlägerMieter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 114/96
vom 27. Mai 1998 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. April 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 93.103 DM; im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 ab 17. April 1998 (Aufnahme des Verfahrens): 300 DM (§ 148 KO, vgl.
 BGH, Beschluß vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92 - ZIP 1993, 50 f.).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig. Die unstreitige Mietzinsforderung des Klägers für die Monate September 1991 und März bis November 1992
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nebst Zinsen ist durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten erloschen.
Diese ergeben sich zwar nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Kläger durch die Zahlungen der Beklagten für Fernwärme und Wasser nicht rechtsgrundlos von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden ist. Denn die Beklagten zahlten auf ihre eigene Verbindlichkeit aus den von ihnen abgeschlossenen Versorgungsverträgen mit den Saarbrücker Stadtwerken.
Der Kläger ist allenfalls von seiner Verpflichtung frei geworden, den anderen Mietern Wärme und Wasser zur Verfügung zu stellen. Denn nur, wenn auch die anderen Mieter eigene Fernwärme- und Wasserlieferungsverträge abgeschlossen hätten, wäre seine Verpflichtung zur Beheizung und zur Versorgung mit Wasser nebst Entsorgung entfallen (vgl. Sternei, Mietrecht, 3. Aufl. Rdn. III, 70, 72). Der Kläger ist hierdurch aber nicht bereichert. Hätte er diese Verpflichtungen selbst erfüllt, hätte er die damit verbundenen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können. Seine Verpflichtung, von der er befreit worden ist, wäre daher für ihn kostenneutral gewesen.
Den Beklagten steht jedoch ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu,
§§ 683 Satz 1, 670 BGB, weil die Mitversorgung der anderen Mieter mit Fernwärme und Wasser angesichts des Umstandes, daß der Kläger den Beklagten auch insoweit freie Hand ge-
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lassen und keine eigenen Bemühungen entfaltet hatte, Interesse und mutmaßlichen Willen entsprach.
Blumenrohr	Krohn
 Sprick
Weber-Monecke
 seinem
Hahne