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BGH · XII ZR 113/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 113/95

2. Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Ob der vorliegende Rechtsstreit - über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines zur Regelung von Scheidungsfolgen geschlossenen Vergleichs - Familiensache, hier ins- Er ist vielmehr daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat, wie sich schon daraus ergibt, daß bei dem Oberlandesgericht ein Senat für Familiensachen entschieden hat, nachdem bereits in erster Instanz das Familiengericht tätig geworden war. Das Oberlandesgericht hat im übrigen im Rubrum des angefochtenen Urteils die Bezeichnung "in der Familiensache" verwendet. Zur Frage einer Zulassung der Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht zwar - anders als in dem von der Revision zu dem Vergleich herangezogenen Fall, der der Entscheidung des Senats vom 8. Es hat jedoch zu dem einen von einer Festsetzung der Beschwer abgesehen, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten gewesen wäre. Zum anderen hat es gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (vgl. Damit hat das Oberlandesgericht klar zu dem Ausdruck gebracht, daß es das angefochtene Urteil mangels Zulassung der Revision für nicht revisibel hielt, 3. Unter den dargelegten Umständen kommt es nicht darauf an, ob es sich, wie die Revision geltend macht, "bei dem wertmäßig gewichtigsten Teil des vom Berufungsgericht als wirksam zustande gekommen angesehenen Vergleichs, nämlich der in Ziff.6 geregelten Auseinandersetzung bezüglich des Erlöses aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Anwesens" materiell-rechtlich nicht um eine Familiensache i.S. von § 621 Abs. 1 ZPO, sondern um eine vermögensrechtliche Nichtfamiliensache handelt.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
OberlandesgerichtFamiliensacheZPOFamiliensachenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 113/95
vom 4. Oktober 1995 in Sachen
 Ulf H
itraße Hl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Hannelore V
Istraße Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	und
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1995 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.	Dem Antrag fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der Kläger kann, selbst wenn der Wert seiner Beschwer auf einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag festgelegt würde, damit nicht die Zulässigkeit der Revision gegen das angefochtene Urteil erreichen. Denn das Rechtsmittel ist gemäß § 621d ZPO unstatthaft.
2.	Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.
Ob der vorliegende Rechtsstreit - über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines zur Regelung von Scheidungsfolgen geschlossenen Vergleichs - Familiensache, hier ins-
3
besondere i.s. von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, ist, hat der Senat gemäß § 549 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen. Er ist vielmehr daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat, wie sich schon daraus ergibt, daß bei dem Oberlandesgericht ein Senat für Familiensachen entschieden hat, nachdem bereits in erster Instanz das Familiengericht tätig geworden war. Das Oberlandesgericht hat im übrigen im Rubrum des angefochtenen Urteils die Bezeichnung "in der Familiensache" verwendet. Dem entspricht die Verwendung eines "UF"-Aktenzeichens, durch welches Verfahren als "Berufungen (oder Beschwerden) gegen Endentscheidungen in Familiensachen" gekennzeichnet werden (zur Bedeutung des Aktenzeichens in Fällen der vorliegenden Art vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94 = BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Familiensache 2).
Zur Frage einer Zulassung der Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht zwar - anders als in dem von der Revision zu dem Vergleich herangezogenen Fall, der der Entscheidung des Senats vom 8. März 1995 (XII ZR 165/93) zugrunde lag - keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht.
Es hat jedoch zu dem einen von einer Festsetzung der Beschwer abgesehen, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten gewesen wäre. Zum anderen hat es gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (vgl. dazu § 543 Abs. 2 ZPO) und die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet. Damit hat das Oberlandesgericht klar zu dem Ausdruck gebracht, daß es das angefochtene Urteil mangels Zulassung der Revision für nicht revisibel hielt,
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was unter den gegebenen Umständen die Beurteilung als Familiensache voraussetzte (§§ 621d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 = FamRZ 1994, 693). Insoweit hat sich das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls "mittelbar" mit der Frage befaßt, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Familiensache handelt.
3.	Unter den dargelegten Umständen kommt es nicht darauf an, ob es sich, wie die Revision geltend macht, "bei dem wertmäßig gewichtigsten Teil des vom Berufungsgericht als wirksam zustande gekommen angesehenen Vergleichs, nämlich der in Ziff. 6 geregelten Auseinandersetzung bezüglich des Erlöses aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Anwesens" materiell-rechtlich nicht um eine Familiensache i.S. von § 621 Abs. 1 ZPO, sondern um eine vermögensrechtliche
 Nichtfamiliensache handelt. Diese Frage kann nach dem Grundsatz der sog. formellen Anknüpfung (§ 549 Abs. 2 ZPO) keine Berücksichtigung finden.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber