Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Diese ergibt, wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in dem vom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war, das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.
Abschrift XII ZR 113/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 92.165 € Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dies folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in dem vom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war, das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren. Hahne Wagenitz Gerber Fuchs Sprick