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BGH · XII ZR 111/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 111/93

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 auf der Grundlage des Nachtrages vom 20. September 1990 bestimmt sich, ebenso wie die des Vertrages vom 26. Art. 28 Abs. 1 und Abs.3 EGBGB) nicht nach dem DDR-ZGB, sondern nach dem Gesetz über Wirtschaftsverträge vom 5. Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung eines in der früheren DDR belegenen Grundstücks bestehen danach grundsätzlich nicht (§§ 169 ff des Gesetzes über Wirtschaftsverträge) . Januar 1990 - II ZR 311/88 = NJW 1990, 2678), die im Hinblick auf § 6 des Gesetzes über Wirtschaftsverträge hier entsprechend heranzuziehen sind, mit dem Inhaber des Gebrauchtwagenhandels, der seinerzeit unter der Firma Auto-E^-S^pP handelte (vgl. Inhaber des Gebrauchtwagenhandels war nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein der Beklagte zu 1.Dieser hat danach rechtswirksam den Nachtragsvertrag vom 20. § 4, Mietzins, § 2, und Mietdauer, § 3 - umfassend und in sich abgeschlossen; lediglich wegen der sonstigen Modalitäten sind durch die Bezugnahme auf den Vertrag vom 26. Juli 1990 die Regelungen dieses Vertrages in den Willen der Vertragsschließenden des Nachtrages vom 20. August 1995 ist danach Vertragspartner des Klägers und Nutzer auch unter diesem Gesichtspunkt allein der Beklagte zu 1 als Inhaber des Gebrauchtwagenhandels, der im September 1990 unter der Firma Auto-E^-S^^^ handelte (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 2, 4 HGB; auch 2, 8 und 6 DDR-RechtsanwendungsG) und in dieser Funktion den Nachtrag vom 20.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 17 HGB
Gesetz15BerlinVertragesKlägerNachtrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 111/93
vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
 Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, Straße 53, Berlin,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und von
 gegen
1.	Rüdiger B<
2.	Jörg-Joachim
 traße 57, Berlin, Straße 13, Berlin,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Wolfgang 4P), II. Instanz:	WfflHNtraße	34, Berlin -
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Der xil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 1993 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.800 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 auf der Grundlage des Nachtrages vom 20. September 1990 bis zu dem 15. August 1995 zu dem Mietbesitz berechtigt und vor diesem Zeitpunkt nicht zur Räumung und Herausgabe des gemieteten Geländes verpflichtet ist, sowie daß dem Beklagten zu 2 eine Herausga-
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beverpflichtung deshalb nicht obliegt, weil er weder Mieter noch Besitzer ist.
Die rechtliche Wirksamkeit des Nachtrages vom 20. September 1990 bestimmt sich, ebenso wie die des Vertrages vom 26. Juli 1990 (vgl. Art. 232 § 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 EGBGB) nicht nach dem DDR-ZGB, sondern nach dem Gesetz über Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976 (GBl.
 DDR I Nr. 5 S. 61) in der Neufassung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 483), das sowohl nach dem zeitlichen als auch nach dem sachlichen Geltungsbereich (§ 331 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 des Gesetzes n.F.) das vorliegende Nutzungsvertragsverhältnis erfaßte. Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung eines in der früheren DDR belegenen Grundstücks bestehen danach grundsätzlich nicht (§§ 169 ff des Gesetzes über Wirtschaftsverträge) .
Das Vertragsverhältnis ist nach den Auslegungsgrundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln (vgl. BGH Urteile vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.; und vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88 = NJW 1990, 2678), die im Hinblick auf § 6 des Gesetzes über Wirtschaftsverträge hier entsprechend heranzuziehen sind, mit dem Inhaber des Gebrauchtwagenhandels, der seinerzeit unter der Firma Auto-E^-S^pP handelte (vgl.
 §§ 17 Abs. 1 und 2, 4 HGB; §§ 2, 8 und 6 DDR-Rechtsanwen-dungsG), zustande gekommen. Inhaber des Gebrauchtwagenhandels war nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein der Beklagte zu 1. Dieser hat danach rechtswirksam den Nachtragsvertrag vom 20. September 1990 als Nutzer mit dem Kläger geschlossen.
Im übrigen regelt der Nachtrag vom 20. September 1990 das Mietverhältnis für die Zeit bis zu dem 15. August 1995 in den wesentlichen Merkmalen - Mietgegenstand, § 1 i.V.m.
§ 4, Mietzins, § 2, und Mietdauer, § 3 - umfassend und in sich abgeschlossen; lediglich wegen der sonstigen Modalitäten sind durch die Bezugnahme auf den Vertrag vom 26. Juli 1990 die Regelungen dieses Vertrages in den Willen der Vertragsschließenden des Nachtrages vom 20. September 1990 mit aufgenommen worden. Für die Mietzeit bis zu dem 15. August 1995 ist danach Vertragspartner des Klägers und Nutzer auch unter diesem Gesichtspunkt allein der Beklagte zu 1 als Inhaber des Gebrauchtwagenhandels, der im September 1990 unter der Firma Auto-E^-S^^^ handelte (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 2, 4 HGB; auch 2, 8 und 6 DDR-RechtsanwendungsG) und in dieser Funktion den Nachtrag vom 20. September 1990 abschloß .
Gerber
 Sprick
Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp