August 1959 geborene Sohn des Beklagten erwarb nach dem Besuch von Haupt- und Berufsschule Ende Juni 1977 den Sekundarabschluß I. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zu weiteren Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, nachdem er die Ausbildung seines Sohnes zu dem Bürokaufmann finanziert habe. 142) ein Amt für Ausbildungsförde-rung eingerichtet, zu dessen Zuständigkeit auch die vom Sohn des Beklagten besuchte Fachhochschule gehört. 144) obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung auch die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen, deren Übergang auf das Land Hessen es durch Überleitung nach § 37 Abs. 1 des Bundes aus b ildungs-förderungsgesetzes (a.F.) bewirkt hat. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten, nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten für das Studium seines Sohnes zu tragen, verneint, da es sich dabei nicht um notwendige Kosten der Berufsausbildung handele; deshalb sei kein entsprechender Unterhaltsanspruch des Sohnes nach § 37 BAFÖG auf den Kläger übergegangen. Vor allem der Umstand, daß der Sohn sich zunächst mit der Ausbildung zu dem Bürokaufmann zufrieden gegeben und diesen Beruf nach Abschluß der Ausbildung auch ausgeübt habe, spreche gegen die Behauptung des Klägers, der Sohn des Beklagten habe von vornherein eine Ausbildung zu dem Diplom-Sozialarbeiter angestrebt. Es fehlten objektive Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Ausbildung zu dem Bürokaufmann von vornherein nur um eine für den Besuch der Fachoberschule ins Auge gefaßte Ausbildungsstation gehandelt habe. besaß die Geförderte bereits das Abitur, als sie vor dem später aufgenommenen Studium zunächst eine Lehre durchlief.Demgegenüber strebte der Sohn des Beklagten nach der Darstellung des Klägers die (Fach-)Hochschulreife erst noch an, als er sich zu dem Bürokaufmann ausbilden ließ. Wie dem GesamtZusammenhang seiner Entscheidungsgründe entnommen werden kann, ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die Ausbildung zu dem Bürokaufmann damals der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Sohnes des Beklagten entsprach und damit - für sich betrachtet - eine ihm angemessene Berufsausbildung war. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen ist, der Sohn des Beklagten habe schon bei Beginn seiner Ausbildung zu dem Bürokaufmann ein Studium im sozialwissenschaftlichen Bereich angestrebt und habe diesen Plan mit seiner Dies gilt jedenfalls deshalb, weil er den Plan zu studieren nach der Behauptung des Klägers schon bei Beginn der Ausbildung zu dem Bürokaufmann gefaßt hatte. Der Kläger behauptet, der Sohn des Beklagten habe seine Absicht zu studieren, mit seiner Mutter, bei der er lebte, abgesprochen. Der Senat hält es nicht für erforderlich, daß der Sohn auch den Beklagten von seiner Absicht unterrichtete. c) Das angefochtene Urteil wird auch nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Sohn des Beklagten nach Abschluß seiner Ausbildung zu dem Bürokaufmann diesen Beruf auch ausgeübt habe. Der Kläger hat jedoch unter Beweisantritt behauptet, der Sohn des Beklagten habe in der Zeit von August .1979 bis März 1980 nur deshalb als Bürokaufmann gearbeitet, weil er die Zuweisung einer Zivildienststelle habe abwarten müssen. Die Revision rügt daher zu Recht, daß das Berufungsgericht der genannten Behauptung nicht nachgegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 111/89 URTEIL Verkündet am: 10. Oktober 1990 Küpferle JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1989 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Das Studentenwerk Frankfurt (Main) macht gegen den Beklagten, dessen Sohn es von März 1983 bis einschließlich August 1985 Vorausleistungen nach § 36 des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (BAFÖG) geleistet hat, übergegangene Unterhaltsansprüche des Sohnes für den genannten Zeitraum geltend. Der am 14. August 1959 geborene Sohn des Beklagten erwarb nach dem Besuch von Haupt- und Berufsschule Ende Juni 1977 den Sekundarabschluß I. Sodann absolvierte er eine wx 3 zweijährige Lehre als Bürokaufmann und war nach deren Abschluß im Juli 1979 bis einschließlich März 1980 bei seinem Ausbildungsbetrieb als Bürokaufmann tätig. Von April 1980 bis Juli 1981 leistete er zivilen Ersatzdienst. Im Anschluß daran besuchte er bis Juni 1982 eine Fachoberschule und erwarb dort die Fachhochschulreife. Ab Wintersemester 1982/83 studierte er an einer Fachhochschule, Fachbereich Sozialarbeit und Sozialpädagogik, und beendete sein Studium im Fe-bruar 1986 als Diplom-Sozialarbeiter mit der Durchschnittsnote 1,8. Der Beklagte betreibt eine Bäckerei und ein Cafd. Er bezahlte an seinen Sohn während dessen Lehre als Bürokaufmann regelmäßig Unterhalt. Als sein Sohn die Fachoberschule besuchte, trug er zu seinem Unterhalt durch unregelmäßige Leistungen bei. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter seines Sohnes ist geschieden. Der Mutter war die elterliche Sorge für den Sohn übertragen worden. Sie war während seines Studiums nicht in der Lage, zu seinem Unterhalt durch Geldleistungen beizutragen . Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die Kosten für die weitere Ausbildung seines Sohnes zu tragen, nachdem dieser sich der Ausbildung zu dem Bürokaufmann in der Absicht unterzogen habe, die Voraussetzungen für eine spätere höhere Qualifikation zu erreichen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zu weiteren Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, nachdem er die Ausbildung seines Sohnes zu dem Bürokaufmann finanziert habe. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 18.231,84 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abge-.wiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Ents ci.ieid.unqs gründe: :4 Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. 1. Das klagende Studentenwerk ist berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Bei ihm. wurde durch VO des Hessischen Kultusministers vom 25. Juni 1979 (GVBl. 1 S. 142) ein Amt für Ausbildungsförde-rung eingerichtet, zu dessen Zuständigkeit auch die vom Sohn des Beklagten besuchte Fachhochschule gehört. Nach § 8 des hessischen Ausführungsgesetzes zu dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 23. Mai 1973 (GVBl. I S. 173) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. Februar 1978 (GVBl. I S. 144) obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung auch die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen, deren Übergang auf das Land Hessen es durch Überleitung nach § 37 Abs. 1 des Bundes aus b ildungs-förderungsgesetzes (a.F.) bewirkt hat. In dieser Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung ist zugleich seine Befugnis zu sehen, den Anspruch des Landes im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Hingegen kann der Bestimmung des § 8 des hessischen Ausführungsgesetzes nicht entnommen werden, daß das Amt für Ausbildungsförderung das Land Hessen im Prozeß vertritt. Eine entsprechende Befugnis des Amtes ist auch nicht in den. Anordnungen enthalten, welche die Vertretung des Landes Hessen regeln (vgl. dazu Fuhr-Pfeil, Hessische Verfassungsund Verwaltungsgesetze, Art. 103 Verfassung Fußn. 1). Es liegt deshalb ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft, nicht der Vertretung des Landes vor. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten, nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten für das Studium seines Sohnes zu tragen, verneint, da es sich dabei nicht um notwendige Kosten der Berufsausbildung handele; deshalb sei kein entsprechender Unterhaltsanspruch des Sohnes nach § 37 BAFÖG auf den Kläger übergegangen. Vor allem der Umstand, daß der Sohn sich zunächst mit der Ausbildung zu dem Bürokaufmann zufrieden gegeben und diesen Beruf nach Abschluß der Ausbildung auch ausgeübt habe, spreche gegen die Behauptung des Klägers, der Sohn des Beklagten habe von vornherein eine Ausbildung zu dem Diplom-Sozialarbeiter angestrebt. Es fehlten objektive Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Ausbildung zu dem Bürokaufmann von vornherein nur um eine für den Besuch der Fachoberschule ins Auge gefaßte Ausbildungsstation gehandelt habe. Mit dieser Begründung läßt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind allerdings die vom Senat im Urteil vom 7. Juni 1989 (IVb ZR 51/88 -FarnRZ 1989, 853 = BGHR § 1510 Abs. 2, Studium 2) für die Fälle Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. In jenem Fall 6 besaß die Geförderte bereits das Abitur, als sie vor dem später aufgenommenen Studium zunächst eine Lehre durchlief. Demgegenüber strebte der Sohn des Beklagten nach der Darstellung des Klägers die (Fach-)Hochschulreife erst noch an, als er sich zu dem Bürokaufmann ausbilden ließ. b) Nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 69, 190 f sind Eltern, die ihrer Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Beruf sausbildung^zu gewähren, in rechter Weise nachgekommen sind, im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Anderes kann gelten, wenn eine Weiterbildung von vornherein angestrebt worden war, wobei im allgemeinen nicht darauf abgestellt werden kann, ob die weitere Ausbildung als eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zu demal insoweit nicht selten erhebliche AbgrenzungsSchwierigkeiten bestehen (BGH aaO) . Wie dem GesamtZusammenhang seiner Entscheidungsgründe entnommen werden kann, ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die Ausbildung zu dem Bürokaufmann damals der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Sohnes des Beklagten entsprach und damit - für sich betrachtet - eine ihm angemessene Berufsausbildung war. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen ist, der Sohn des Beklagten habe schon bei Beginn seiner Ausbildung zu dem Bürokaufmann ein Studium im sozialwissenschaftlichen Bereich angestrebt und habe diesen Plan mit seiner 7 sorgeberechtigten Mutter abgestimmt. Trifft nämlich diese Behauptung zu, so bildeten die einzelnen Ausbildungsabschnitte Lehre, Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife und Studium an der Fachhochschule eine einheitliche Berufsausbildung, deren Einheitlichkeit durch den Plan des Sohnes begründet wurde. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil er den Plan zu studieren nach der Behauptung des Klägers schon bei Beginn der Ausbildung zu dem Bürokaufmann gefaßt hatte. Ob die Einheitlichkeit auch dann bejaht werden. it könnte, wenn die Absicht zu studieren erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt worden wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden. Allerdings muß die Absicht, über eine (gegenwärtige) Lehre hinaus eine berufliche Weiterbildung anzustreben, erkennbar geworden sein; ein geheimer Vorbehalt des Geförderten würde dazu nicht genügen. In welcher Weise diese Absicht kundzutun ist, läßt sich nicht allgemein sagen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Der Kläger behauptet, der Sohn des Beklagten habe seine Absicht zu studieren, mit seiner Mutter, bei der er lebte, abgesprochen. In einem solchen ernsthaften Gespräch mit seiner Mutter wäre sein Plan ausreichend erkennbar geworden. Der Senat hält es nicht für erforderlich, daß der Sohn auch den Beklagten von seiner Absicht unterrichtete. Als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes, wenn ihre Voraussetzlingen erfüllt sind, ohne daß es erst einer Mitteilung an den Verpflichteten oder gar einer Zahlungsaufforderung bedürfte. Wenn dieser von dem Ausbildungsplan allerdings erst nachträglich erfährt, etwa zu einem Zeitpunkt, zu 8 dem er nicht mehr damit rechnen muß, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann dies im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung Bedeutung erlangen (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO FamRZ 1989, 855). c) Das angefochtene Urteil wird auch nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Sohn des Beklagten nach Abschluß seiner Ausbildung zu dem Bürokaufmann diesen Beruf auch ausgeübt habe. Allerdings kann die Einheitlichkeit einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Ausbildung durchbrochen werden, wenn der Auszubildende die Abschnitte nicht zügig aneinander anschließt, sondern eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Kläger hat jedoch unter Beweisantritt behauptet, der Sohn des Beklagten habe in der Zeit von August .1979 bis März 1980 nur deshalb als Bürokaufmann gearbeitet, weil er die Zuweisung einer Zivildienststelle habe abwarten müssen. Ist dies der Fall, so steht die vorübergehende Berufstätigkeit der Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls nicht entgegen. Die Revision rügt daher zu Recht, daß das Berufungsgericht der genannten Behauptung nicht nachgegangen ist. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Daher ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Krohn Nonnenkamp Knauber