vom 27.Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. 1 Die nach § 63 Abs.3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zu dem Teil begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 110/07 vom 27.Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €. Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zu dem Teil begründet. 2 Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €. 3 Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht. Dose Wagenitz Vezina Klinkhammer Schilling LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.06 - 22 O 318/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.07 - 5 U 214/06 Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2006 - 22 O 318/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 5 U 214/06 -