Der Beklagten fehlt zwar nicht die Prozeßführungsbefugnis, wohl aber die Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, weil das von ihr verwaltete Altvermögen der GW (Nachfolgeorganisation des früheren FflU) nicht für etwaige auf deren Verhandlungsverschulden gegründete Schadensersatzansprüche bei Abschluß des Mietvertrages vom 30. Für Verbindlichkeiten der geltend gemachten Art haftet lediglich die GW selbst mit ihrem nicht der Treuhandverwaltung unterliegenden (Neu-)Vermögen sowie dem Vermögen, das sie nachweislich nach rechtsstaat- lichen Grundsätzen erworben hat und das ihr nach Abschluß der diesbezüglichen Prüfung von der Beklagten wieder zur Verfügung gestellt werden wird. mit der diesbezüglichen Maßgaberegelung des Einigungsvertrages widersprechen, wenn wegen solcher Verbindlichkeiten auch auf diejenigen Teile des von der Beklagten verwalteten Altvermögens zugegriffen werden könnte, die an früher Berechtigte zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden sollen. Aus einem Titel, der schon derzeit gegen die GWG erwirkt werden könnte, ist zu gegebener Zeit auch der Zugriff auf von der Beklagten freigegebenes unbelastetes Vermögen möglich (vgl. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte ist jedenfalls aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 109/96 vom 7. Mai 1997 in dem Rechtsstreit Frank Str. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vertreten durch ihren Präsidenten, als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Vermögensverwaltung des F GmbH i.L Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vertreten durch ihren Präsidenten, HflHHHIHP~Str. Bl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der Beklagten fehlt zwar nicht die Prozeßführungsbefugnis, wohl aber die Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, weil das von ihr verwaltete Altvermögen der GW (Nachfolgeorganisation des früheren FflU) nicht für etwaige auf deren Verhandlungsverschulden gegründete Schadensersatzansprüche bei Abschluß des Mietvertrages vom 30. Januar 1991 haftet. Der Mietvertrag war zunächst mangels der gemäß § 20 b Abs. 1 DDR PartG erforderlichen Zustimmung der Treuhandanstalt schwebend unwirksam und wurde durch die Verweigerung einer Genehmigung endgültig unwirksam. Der Auffassung, § 20 b Abs. 1 DDR PartG stelle lediglich ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar, folgt der Senat im Hinblick auf den überindividuellen Schutzzweck der Norm nicht (vgl. dazu BGHZ 40, 218, 219). Für Verbindlichkeiten der geltend gemachten Art haftet lediglich die GW selbst mit ihrem nicht der Treuhandverwaltung unterliegenden (Neu-)Vermögen sowie dem Vermögen, das sie nachweislich nach rechtsstaat- 3 lichen Grundsätzen erworben hat und das ihr nach Abschluß der diesbezüglichen Prüfung von der Beklagten wieder zur Verfügung gestellt werden wird. Es würde Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 DDR PartG i.V. mit der diesbezüglichen Maßgaberegelung des Einigungsvertrages widersprechen, wenn wegen solcher Verbindlichkeiten auch auf diejenigen Teile des von der Beklagten verwalteten Altvermögens zugegriffen werden könnte, die an früher Berechtigte zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden sollen. Aus einem Titel, der schon derzeit gegen die GWG erwirkt werden könnte, ist zu gegebener Zeit auch der Zugriff auf von der Beklagten freigegebenes unbelastetes Vermögen möglich (vgl. zu allem auch KG VIZ 1996, 233; OVG Berlin ZIP 1995, 1432) . Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte ist jedenfalls aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet. Gerber Sprick Blumenrohr Zysk Hahne