Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 109/09 vom 29. September 2010 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 8 U 106/08 vom 14.05.2009; LG Berlin - Az. 12 O 215/06 vom 05.05.2008; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Wert: 2.697.642 € Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter