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BGH · XII ZR 109/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 109/02

F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden. 3 Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von Handelsregisterauszügen nachgewiesen, dass am 27. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapital von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N.(HRB ..., vormals AG S. bruar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den Vorinstanzen - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die Beklagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "... F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ver- Die Bezeichnung der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
GesellschaftSenatsbeschlussGeschäftsführerHRB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 109/02
15. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 durch die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und Beschwerdeführerin richtig lautet:
"H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H. F. , Ü. Straße ....... T.
Gründe:
1	Das	Rubrum	des	Senatsbeschlusses	vom	16. Februar 2005 war in ent-
sprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden.
2	Ursprünglich	hatte	auf	Mieterseite	die	H.	F. und Partner GmbH Ingenieur- und Planungsbüro, A. d. H. ....... R.	den	Mietvertrag
 abgeschlossen. Gegen diese im Handelsregister R. (HRB ...) eingetragene Gesellschaft hatte die Klägerin auch ihre Klage erhoben.
3	Die	Beklagte	hat	im	Laufe	des	Rechtsstreits	allerdings durch Vorlage von
 Handelsregisterauszügen nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweigniederlassung in T. eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut
-3-
Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapital von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N.
(HRB ..., vormals AG S.	HRB	...,	vormals Kreisgericht R.
Stadt HRB ...) eingetragen worden. Die H. F.	und	Partner	Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung in T. ist deswegen als Rechtsnachfolgerin der in R. ansässig gewesenen Mieterin mit dieser identisch.
4	Demgegenüber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Fe-
bruar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den Vorinstanzen - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die Beklagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 (GA 31 f) darum gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem V. Büro zu führen, da die Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften R. und T.	von	V.
aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 (GA 88) hatte der persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten dem Landgericht allerdings zutreffend mitgeteilt, dass sich "der Geschäftssitz der H. F. & Partner GmbH nicht mehr in ... R. , A. d. H. ..." befinde, sondern "in ... T.
Ü. Straße ...". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "... V. , A. K.	..."
hatte der Geschäftsführer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz angegeben.
5	Weil	deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat,
 war die H. F.	und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ver-
treten durch den Geschäftsführer H. F. , mit gegenwärtigem Sitz in T. als Mieterin der Klägerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung
 der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als offensichtlich unrichtig zu berichtigen.
Sprick
 Fuchs
Ahlt
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 26.01.2001 -40 168/98 -OLG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 U 22/01 -